Wer ist bei der Unfallkasse Berlin versichert?
Übersicht
Direkte Ehrenämter für die Berliner Bezirke oder das Land Berlin
Die gesetzliche Unfallversicherung für ehrenamtlich Tätige bei der Unfallkasse Berlin schützt Personen, die für Einrichtungen der Berliner Bezirke oder das Land Berlin ehrenamtlich tätig werden. Zu den Einrichtungen im Zuständigkeitsbereich der Unfallkasse Berlin gehören Körperschaften (zum Beispiel Bezirks- und Senatsverwaltungen), Einrichtungen des Schul- und Bildungswesens, aber auch Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Verbände und Arbeitsgemeinschaften.
Beispiele:
- Ehrenamtliche Richter, Schiedspersonen und Schöffen an Berliner Gerichten
- Ehrenamtlich Tätige für den Schulbereich, z.B. Elternausschüsse, Schülerlotsen, gewählte Elternvertreter
- Wahlhelfer, Volkszähler
- Patientenfürsprecher in den städtischen Krankenhäusern
- Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr
- Ehrenamtliche Helfer in Rettungsorganisationen, wie z.B. die Johanniter-Unfall-Hilfe e.V.
- Paten zur Instandhaltung öffentlicher Kinderspielplätze
- Bezirksverordnete, Bürgerdeputierte, Landesseniorenvertreter
- Mitglieder von Spielplatzkommissionen, sofern sie dieser nicht über ihr Hauptamt angehören
Ehrenamtliche Tätigkeit in Vereinen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen
Vereine und andere privatrechtliche Organisationen nehmen vermehrt Aufgaben wahr, die in den Verantwortungsbereich der öffentlichen Hand fallen. Dann kann auch eine Tätigkeit im Rahmen einer Vereinsmitgliedschaft als Ehrenamt gelten und Versicherungsschutz somit bei der Unfallkasse Berlin bestehen. Ansonsten gilt: Tätigkeiten in Vereinen sind in der Regel nicht gesetzlich unfallversichert. Die von den Mitgliedern erbrachten Arbeitsleistungen beruhen auf mitgliedschaftlicher Verpflichtung für den Verein und stehen daher grundsätzlich nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Damit eine Vereinstätigkeit als Ehrenamt gesetzlich unfallversichert ist, muss dem Verein eine Zustimmung der unterstützten öffentliche Einrichtung vorliegen. Erst diese begründet den Versicherungsschutz. Es genügt ein formloser Auftrag oder eine ausdrückliche Zustimmung der öffentlichen Einrichtung.
Beispiele für bei der Unfallkasse Berlin versicherte Ehrenämter im Verein sind:
- Der Verein „Amphibie e.V.“ führt Amphibienschutzaktionen im Auftrag oder mit Zustimmung des Landes Berlin oder eines Bezirks durch. Die Vereinsmitglieder sind bei den damit verbundenen Tätigkeiten bei der Unfallkasse Berlin versichert.
- Ein Bezirk entscheidet sich, eine bezirkliche Einrichtung (z.B. des Heimatmuseums) in die Hand eines Fördervereins zu geben und diesen mit dem weiteren Betrieb zu beauftragen. Die Vereinsmitglieder sind bei den damit verbundenen Tätigkeiten bei der Unfallkasse Berlin versichert.
- Ein Schulbetreuungsverein aus Eltern und Schülern kümmert sich mit Zustimmung des Bezirksamtes regelmäßig um die Instandsetzung des Schulgebäudes. Sie nehmen eine Aufgabe des Bezirks wahr. Die Mitglieder des Vereins sind während dieser Tätigkeiten bei der Unfallkasse Berlin versichert.
Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen (freiwillige Versicherung)
Auf Antrag können sich gewählte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen und Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen öffentlicher Einrichtungen im Land Berlin tätig sind, freiwillig gegen die Risiken von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheit versichern.
Voraussetzung dafür ist, dass die Unfallkasse Berlin für diese Organisation zuständig ist und nicht bereits Versicherungsschutz nach anderen Vorschriften besteht.
Für die freiwillige Versicherung sind die Versicherten selbst beitragspflichtig.
Gewählte Ehrenamtsmitglieder bekleiden durch die Wahl ein offizielles, durch die Satzung vorgesehenes Amt in der Organisation. Hierzu zählen beispielsweise der Vorstand eines Vereins oder der Kassenwart.
Beauftragte Ehrenamtsträger sind Vereinsmitglieder, die aufgrund besonderer Aufträge in herausgehobener Weise Verantwortung übernehmen und daher den gewählten Ehrenamtsträgern gleichgestellt werden.
Interessieren Sie sich für die freiwillige Versicherung bei der Unfallkasse Berlin oder haben Sie Fragen, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Freiwilligendienste
Engagierte in Freiwilligendiensten wie beispielsweise dem Freiwilligen Sozialen Jahr, Freiwilligen Ökologischen Jahr oder dem Freiwilligendienst aller Generationen üben eine besondere Form des bürgerschaftlichen Engagements aus. Sie sind ebenfalls gesetzlich unfallversichert.
Die Zuständigkeit der gesetzlichen Unfallversicherung richtet sich entweder nach dem Unfallversicherungsträger des Freiwilligendienstes oder dem der Einsatzstelle. Dies kann eine Unfallkasse oder eine Berufsgenossenschaft sein. Aufgrund der Vielfalt der Freiwilligendienste kann die Zuständigkeit nur im Einzelfall beantwortet werden.
Wird einer Unfallkasse oder Berufsgenossenschaft ein Unfall gemeldet, leitet diese, sofern sie nicht zuständig ist, den Unfall an den zuständigen Träger weiter oder erbringt vorläufige Leistungen. Ein Nachteil für die Versicherten ergibt sich daraus nicht.
Weitere Informationen zu Freiwilligendiensten bietet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Auch für bestimmte Ehrenämter möglich: Schutz über eine Berufsgenossenschaft
Wer sich im Bereich Gesundheit oder Wohlfahrt ehrenamtlich engagiert, ist per Gesetz kostenfrei bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) unfallversichert. Weitere Informationen finden Sie zum Stichwort „Ehrenamt“ auf der Homepage der BGW.
Im Übrigen können sich Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Vereinen (dazu gehören Sportvereine oder auch Kultur treibende Vereine), für die die Unfallkasse Berlin nicht zuständig ist, freiwillig und beitragspflichtig bei der Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) versichern. Im Sportverein gilt dies etwa für den in den Vorstand gewählten Sportwart oder die Vereinsvorsitzenden. Auch wer im Kernbereich der Kirche ehrenamtlich tätig ist, steht unter Unfallversicherungsschutz bei der Verwaltungsberufsgenossenschaft.
Weitere Informationen finden Sie hier: www.vbg.de
Wird einer Unfallkasse oder Berufsgenossenschaft ein Unfall gemeldet, leitet diese, sofern sie nicht zuständig ist, den Unfall an den zuständigen Träger weiter oder erbringt vorläufige Leistungen. Ein Nachteil für die Versicherten ergibt sich daraus nicht.
Schulbetreuungsvereine
Ein Schulbetreuungsverein betreut ausschließlich Schulkinder außerhalb der Unterrichtszeit. Diese Tätigkeit gehört zur Wohlfahrtspflege und Mitglieder sind daher gesetzlich unfallversichert.
Zuständiger Versicherungsträger ist jedoch nicht die Unfallkasse, sondern die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW).
Wird einer Unfallkasse oder Berufsgenossenschaft ein Unfall gemeldet, für den sie nicht zuständig ist, leitet sie den Unfall an den zuständigen Träger weiter oder erbringt vorläufige Leistungen. Für den Versicherten ergibt sich daraus kein Nachteil.