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Unfreie Personen (Gefangene)

Personen, die während einer gesetzlich angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund strafrechtlicher, staatsanwaltlicher oder jugendbehördlicher Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

Soweit es Gefangenen gestattet ist, einer Arbeit außerhalb der Anstalt im Sinne des § 39 Strafvollzugsgesetz nachzugehen (Freigänger), besteht Versicherungsschutz bei der Berufsgenossenschaft, die für das betreffende Unternehmen zuständig ist.

Wann besteht Versicherungsschutz?

Unfreie Personen (Gefangene) sind versichert z. B. bei:

  • Verrichtungen im Rahmen der zugewiesenen Arbeiten
  • der Ableistung gemeinnütziger Arbeit durch Geldstrafenschuldner oder im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs