Haftung und Ersatz von Sachschäden
Ersetzt die gesetzliche Unfallversicherung auch Sachschäden?
Es ist die Aufgabe der Unfallkasse Berlin, den durch einen Unfall verursachten Gesundheitsschaden eines ehrenamtlich Tätigen mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern. Sachschäden werden mit Ausnahme von am Körper getragener Körperhilfsmitteln wie Brillen oder Hörgeräten nicht reguliert. Eine weitere Ausnahme besteht bei ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern in Rettungsorganisationen: Hier wird auch der Sachschaden ersetzt, wenn die private Sache im dienstlichen Interesse eingebracht und dabei zerstört wurde (z. B. Handy, Brille).
Auch ein Sachschaden, den ein ehrenamtlich Tätiger am Eigentum anderer Personen verursacht, wird nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung reguliert. Der ehrenamtlich Tätige sollte sich bei der für ihn zuständigen Stelle erkundigen, ob für ihn eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde.