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Berufliche Rehabilitation

Kann der Versicherte aufgrund der Unfall- bzw. Erkrankungsfolgen seinen Beruf nicht mehr oder nur erschwert ausüben, übernimmt die Unfallkasse die Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation. Dadurch soll der Versicherte in die Lage versetzt werden, seinen früheren Beruf oder, wenn dies nicht möglich ist, einen neuen Beruf auszuüben. 

Ziel ist, den Versicherten auf Dauer wieder ins Berufsleben einzugliedern.

Maßnahmen, einen Arbeitsplatz zu erhalten bzw. die Arbeitsaufnahme zu fördern

Ein Arbeitsplatz kann z. B. erhalten werden, indem bei einem Berufsmusiker das Musikinstrument so umgebaut wird, dass er es trotz seiner verbliebenen Unfallfolgen weiterhin spielen kann.

Sofern die bisherige berufliche Tätigkeit wegen der Unfall- bzw. Erkrankungsfolgen nicht mehr ausgeübt werden kann, wird nach einem anderen geeigneten Arbeitsplatz im Betrieb gesucht. Hierbei achten die Rehabilitationsberater der Unfallkasse darauf, dass der neue Arbeitsplatz möglichst gleichwertig ist und nicht zu einem wirtschaftlichen oder sozialen Abstieg führt. Ist eine Weiterbeschäftigung im bisherigen Betrieb nicht möglich, unterstützt der Reha-Berater den Versicherten bei der Suche nach einer neuen Arbeit.

Zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes kann die Unfallkasse einen Zuschuss an den Arbeitgeber gewähren oder die Kosten für eine befristete Probebeschäftigung übernehmen.So kann ohne wesentliche finanzielle Belastung für den Arbeitgeber geklärt werden, ob der Versicherte für die vorgesehene Tätigkeit geeignet ist. Zudem können die Kosten für die behindertengerechte technische Ausstattung des Arbeitsplatzes von der Unfallkasse übernommen werden.

Zu den Leistungen zur Förderung der Arbeitsaufnahme gehören auch Bewerbungs-, Reise- oder Umzugskosten.

Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung

Im Vorfeld von Umschulungsmaßnahmen der Unfallkasse kann es erforderlich sein, berufsvorbereitende Maßnahmen durchzuführen. Durch Lehrgänge soll z. B. das Leistungsprofil angehoben, die Belastbarkeit gesteigert und der Umgang mit der Lernarbeit und dem Lernen in Gruppen gefördert werden. Auch Ausbildungsmaßnahmen, wie z. B. die blindentechnische Grundausbildung, zählen zu den vorbereitenden Maßnahmen. Um die Rehabilitationsfähigkeit herzustellen, sind auch Vorbereitungsmaßnahmen für Gehörlose oder bei Ausländern das Erlernen der deutschen Sprache denkbar.

Schulvorbereitende und schulfördernde Maßnahmen

Im Rahmen der Schüler-Unfallversicherung haben Kinder und Schüler Anspruch auf schulvorbereitende und schulfördernde Maßnahmen, z. B. Förderunterricht, Nachhilfe, Fahrten zur Schule und nach Hause.

Arbeitserprobung und Berufsfindung

Die Maßnahmen der Arbeitserprobung und Berufsfindung helfen dem Versicherten, einen idealen neuen Beruf zu finden. Während einer solchen Maßnahme, die zwischen einer und vier Wochen dauern kann, wird versucht, das intellektuelle und körperliche Leistungsvermögen des Betroffenen herauszufinden. Ein spezielles Team, in dem Psychologen, Mediziner, Sozialarbeiter und Berufspädagogen tätig sind, führt die jeweiligen Maßnahmen durch. Praktische Erprobungen ermöglichen es dem Versicherten, verschiedene Berufe in der Praxis kennenzulernen. Ziel dieser Maßnahmen ist eine umfassende Abklärung, in der die individuellen Wünsche mit den Möglichkeiten des Versicherten in Einklang gebracht werden. Unter Einbeziehung der Chancen späterer Beschäftigungsmöglichkeiten wird so eine für den Versicherten sinnvolle und realistische Berufsperspektive erarbeitet.

Berufliche Anpassung, Fortbildung, Ausbildung und Umschulung

Kann der Versicherte nicht ohne theoretische und praktische Schulung ins Berufsleben wiedereingegliedert werden, kommen Maßnahmen der beruflichen Anpassung, Fortbildung, Ausbildung und Umschulung in Betracht.

Bei beruflicher Anpassung, häufig auch Anlernung genannt, wird der Versicherte meist in eine Tätigkeit eingeführt, deren Ausübung gewisse Fertigkeiten und Kenntnisse voraussetzt. In der Regel wird die Anlernung betriebsnah durchgeführt und nicht in einer besonderen Ausbildungsstätte.

Die berufliche Fortbildung baut auf einem bereits ausgeübten Beruf auf. Sie soll dem Versicherten den Übergang von einer manuellen Beschäftigung, die er wegen der Verletzungsfolgen nicht mehr oder nur unter sehr erschwerten Umständen ausüben kann, zu einer leitenden oder aufsichtführenden Tätigkeit ermöglichen (z. B. Mauer - Mauerpolier).

Hat der Versicherte vor seinem Arbeitsunfall noch keinen Beruf ausgeübt, so fördert die Unfallkasse unter Umständen eine Ausbildung zu einem Beruf nach einer Ausbildungsverordnung. Voraussetzung hierfür ist, dass der Versicherte wegen der Unfallfolgen nur durch diese Ausbildung in das Erwerbsleben eingegliedert werden kann.
Die Ausbildung wird z.B. in einem Berufsbildungswerk oder in einem Betrieb durchgeführt.

Kann der Versicherte seine bisherige berufliche Tätigkeit wegen der Unfall- oder Erkrankungsfolgen nicht mehr ausüben, so kann unter Umständen eine Umschulung in einen anderen Beruf angestrebt werden. Die Umschulung erfolgt bei ganztägigem Unterricht und dauert in der Regel bis zu zwei Jahren.

Kraftfahrzeughilfe

Versicherte haben Anspruch auf Kraftfahrzeug-Hilfe, wenn sie infolge der Art oder Schwere des Gesundheitsschadens nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sind, um ihren Arbeitsort, den Ort der beruflichen oder schulischen Ausbildung oder einer Werkstatt für Behinderte zu erreichen, oder erheblich gehbehindert sind und deshalb zur Fortbewegung auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen sind, und zwar anstelle eines hand- oder motorbetriebenen Rollstuhls (auf Antrag) oder auf das Kraftfahrzeug angewiesen sind, um die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen.

Neben den Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs umfasst die Kraftfahrzeughilfe auch die Leistungen für eine behindertengerechte Zusatzausstattung und zur Erlangung einer Fahrerlaubnis.

Wohnungshilfe

Versicherte haben bei der Unfallkasse Anspruch auf Wohnungshilfe, wenn sie infolge der Art und Schwere des Gesundheitsschadens nicht nur vorübergehend auf eine behindertengerechte Wohnung angewiesen sind. Dies kann durch entsprechenden Umbau der bisherigen Wohnung erfolgen. Falls dies nicht möglich ist, muss eine neue behindertengerechte Wohnung bereitgestellt werden. Hierbei werden auch die Umzugskosten übernommen.