Medizinische Rehabilitation
Solange die Folgen eines Arbeitsunfalls, Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit bestehen, trägt die Unfallkasse im Rahmen ihrer Leistungspflicht die Kosten der gesamten medizinischen Rehabilitation von der Erstversorgung bis hin zum vollständigen Abschluss des Heilverfahrens, gegebenenfalls ein Leben lang.
Hierzu zählen zum Beispiel die Kosten für:
Erstversorgung
Die Erstversorgung ist die Versorgung Unfallverletzter durch qualifiziertes und entsprechend geschultes Personal, z. B. Rettungsdienst oder geeignete Gesundheitseinrichtungen. Diese notfallmedizinische Versorgung ist der erste Schritt der Leistungen zur Rehabilitation, welche die Unfallkasse mit allen geeigneten Mitteln zu erbringen hat. Unmittelbar nach dem Unfall muss unbedingt ein Durchgangsarzt (D-Arzt) aufgesucht werden. Adressen der Durchgangsärzte hängen die Arbeitgeber aus.
Ambulante ärztliche/zahnärztliche und stationäre Behandlung
Die ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz wird von Ärzten oder Zahnärzten ambulant oder stationär erbracht. Sind Hilfeleistungen anderer Personen erforderlich, dürfen sie nur erbracht werden, wenn sie von einem berufsgenossenschaftlich zugelassenen Arzt oder Zahnarzt angeordnet und von ihm verantwortet werden. Solange die durch den Versicherungsfall herbeigeführte Gesundheitsschädigung ärztliche Hilfe erfordert, gewährt die Unfallkasse die Behandlung ohne zeitliche und finanzielle Begrenzung. Die stationäre Behandlung wird in von den Unfallversicherungsträgern zugelassenen Krankenhäusern durchgeführt.
Häusliche Krankenpflege
Solange Versicherte infolge des Versicherungsfalls so hilflos sind, dass sie für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der Hilfe bedürfen, erhalten sie in ihrem Haushalt oder ihrer Familie neben der ärztlichen Behandlung häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte. Bedingung dabei ist, dass eine Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist oder sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt werden kann und das Ziel der Heilbehandlung nicht gefährdet wird.
Arznei- und Verbandmittel
Arznei- und Verbandmittel sind alle ärztlich verordneten, zur ärztlichen und zahnärztlichen Behandlung erforderlichen Mittel. Ist das Ziel der Heilbehandlung mit Arznei- und Verbandmitteln zu erreichen, für die Festbeträge im Sinne des Krankenkassenrechtes festgesetzt sind, trägt die Unfallkasse die Kosten bis zur Höhe dieser Beträge. Verordnet der Arzt in diesen Fällen ein Arznei- oder Verbandmittel, dessen Preis den Festbetrag überschreitet, hat der Arzt die Versicherten auf die Übernahme der Mehrkosten hinzuweisen, die sich aus seiner Verordnung ergeben.
Heilmittel
Heilmittel sind alle von berufsgenossenschaftlich zugelassenen Ärzten verordneten Dienstleistungen, die einem Heilzweck dienen oder einen Heilerfolg sichern und nur von entsprechend ausgebildeten Personen erbracht werden dürfen. Hierzu gehören Maßnahmen der physikalischen Therapie sowie der Sprach- und Beschäftigungstherapie.
Hilfsmittel
Die Medizinische Rehabilitation umfasst auch die Versorgung mit Hilfsmitteln. Hilfsmittel sind zum Beispiel Prothesen, Brillen oder Hörgeräte. Sie sollen den Erfolg der Heilbehandlung sichern und die Folgen von Gesundheitsschäden körperlicher, seelischer oder geistiger Natur mildern oder ausgleichen. Die Leistungen umfassen z. B. Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel einschließlich der notwendigen Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie die Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel.
Auch wenn ein vorhandenes Hilfsmittel bei bestimmungsgemäßer Benutzung infolge eines Versicherungsfalles beschädigt oder zerstört wird (z.B. Brille zerbricht infolge eines Arbeitsunfalles), leistet die Unfallkasse Berlin Ersatz in Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Kosten für eine angemessene bzw. gleichwertige Wiederherstellung.
Dieses PDF fasst alle häufig gestellten Fragen (FAQs) zusammen.
Um eine Verordnung für Heil- oder Hilfsmittel zu erhalten, müssen Sie einen Durchgangsarzt (D-Arzt) oder eine Durchgangsärztin (D-Ärztin) aufsuchen. Bei der Suche nach einem D-Arzt oder einer D-Ärztin in Ihrer Nähe hilft Ihnen die Durchgangsarzt-Datenbank der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV):
Die Versorgung mit Hilfsmitteln ist nach einem Arbeits-, Schul- oder Wegeunfall zuzahlungsfrei. Die Kosten der notwendigen Versorgung werden von der Unfallkasse Berlin (UK Berlin) übernommen. Sie können davon ausgehen, dass Ihr behandelnder D-Arzt bzw. Ihre behandelnde D-Ärztin Ihnen das optimale Hilfsmittel zur Versorgung Ihrer Verletzung verschrieben hat.
Wünschen Sie eine über das geeignete Maß hinausgehende Versorgung, müssen Sie die Mehrkosten (wirtschaftliche Aufzahlung) selbst tragen.
Sonderfall: Eigenanteile des Versicherten bei orthopädischen Schuhen
Bei der Versorgung mit orthopädischen Schuhen müssen Versicherte einen Eigenanteil für den unverletzten Fuß zahlen. Sind für beide Füße aus Unfallfolgen orthopädische Schuhe erforderlich, entfällt dieser.
Alle zwei Jahre übernimmt die Unfallkasse die Kosten von zwei Paar orthopädischen Straßenschuhen und alle vier Jahre von einem Paar orthopädischen Hausschuhen. Bei den Straßenschuhen beträgt der Eigenanteil ab dem dritten Paar derzeit 38 Euro, bei den Hausschuhen ab dem zweiten Paar derzeit 20 Euro. Einlagen und Kompressionsstrümpfe erhalten Sie ebenfalls bei Verordnung zweimal im Jahr kostenfrei.
Grundsätzlich erfolgt die Versorgung über das Sanitätshaus Ihres Vertrauens. Kostet ein Hilfsmittel mehr als 200 Euro netto, so ist allerdings vorranging eine Versorgung aus dem Hilfsmittelpool der Unfallversicherungsträger zu prüfen.
Sollten Sie eine sogenannte höherwertige Versorgung wünschen (beispielsweise eine andere Farbwahl, ein anderes Material etc.), tragen Sie diese Kosten selbst. Tipp: Lassen Sie sich in diesem Falle von Ihrem Hilfsmittelversorger auflisten, für welchen Mehraufwand welche Kosten entstehen.
Nur wenn Hilfsmittel (z. B. Brillen, Hörgeräte, Prothesen) bei einem Arbeits- oder Schulunfall getragen wurden, werden sie von der Unfallkasse entschädigt. Das ist gesetzlich so geregelt.
Die UK Berlin ersetzt Ihnen die Kosten für die Reparatur oder im Fall eines irreparablen Schadens die Kosten für ein gleichartiges neues Hilfsmittel, z. B. eine Brille.
Die UK Berlin benötigt in jedem Fall die Rechnung der beim Unfall beschädigten Brille und die Rechnung über die Reparatur bzw. den Kauf einer neuen Brille.
Für ein neues Gestell übernimmt die UK Berlin einen Betrag in Höhe von maximal 300 Euro, sofern ein Kostennachweis für das beschädigte Gestell erbracht wird. Ohne Nachweis können nur 100 Euro übernommen werden.
Für die Brillengläser übernimmt die UK Berlin die Kosten für die gleichwertige Neuversorgung in voller Höhe.
Bitte bewahren Sie die beschädigte Brille bzw. die beschädigten Gläser bis zum Abschluss des Verfahrens auf. In Einzelfällen kann es erforderlich sein, die beschädigte Brille oder die Gläser begutachten zu lassen.
Verursachen die versicherten Gesundheitsschäden infolge eines Arbeits-, Schul- oder Wegeunfalls einen außergewöhnlichen Verschleiß an Kleidung und Wäsche, erhalten Sie als Entschädigung einen monatlichen Pauschalbetrag.
Das gilt auch, wenn Sie längere Zeit oder sogar dauerhaft nach einem Unfall auf ein Hilfsmittel angewiesen sind.
Für Voraussetzungen und Höhe der Entschädigung für Kleider- und Wäscheverschleiß gilt § 15 Bundesversorgungsgesetz entsprechend. Die Höhe der Pauschbeträge wird jährlich durch die Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem BVG (KOV - Anpassungsverordnungen) bestimmt.
Die Unfallkasse übernimmt auch alle notwendigen Betriebskosten für den bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Hilfsmittels, wie zum Beispiel Ladestrom für einen elektrischen Rollstuhl oder Hörgerätebatterien. Die Kosten für Wartung und gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung werden ebenfalls übernommen.
Details zu den Grundlagen unserer Entscheidungen können Sie den Gemeinsame Richtlinien der Unfallversicherungsträger über Körperersatzstücke, Hilfsmittel und Hilfen (UV-Hilfsmittelrichtlinien) entnehmen. Diese finden Sie auf der Homepage der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung: www.dguv.de, Webcode: d1756.
Für Rückfragen steht Ihnen das Hilfsmittelteam der Unfallkasse Berlin zur Seite:
E-Mail: leistungen@unfallkasse-berlin.de
Haushaltshilfe
Die Kosten für eine Haushaltshilfe werden von der Unfallkasse getragen, wenn Versicherte wegen der medizinischen, berufsfördernden oder sonstigen Leistungen außerhalb des eigenen Haushalts untergebracht sind und ihnen deshalb die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Weitere Voraussetzungen für die Gewährung der Haushaltshilfe ist, dass eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann und im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Haushaltshilfe kann unter bestimmten Umständen auch bei ambulanter Heilbehandlung erbracht werden, wenn der Haushalt wegen Art und Schwere des Gesundheitsschadens vom Versicherten oder von einer anderen im Haushalt lebenden Person nicht weitergeführt werden kann.
Reisekosten
Die Unfallkasse übernimmt die zur Durchführung der Heilbehandlung oder schulisch-beruflichen Rehabilitation erforderlichen Reisekosten. Hierzu gehören die notwendigen Fahrt- und Transportkosten, Verpflegungs- und Übernachtungskosten, Kosten des Gepäcktransports sowie eine Entfernungspauschale. Dies gilt auch für eine Begleitperson, die wegen des Gesundheitsschadens des Versicherten erforderlich ist.