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Soziale Rehabilitation

Der Wiedereingliederung ins soziale Umfeld kommt eine wesentliche Bedeutung zu, um das Rehabilitationsziel zu erreichen und zu sichern. Der Versicherte soll die Aufgaben des täglichen Lebens bewältigen und am gesellschaftlichen Leben wieder teilnehmen können. 

Daraus ergibt sich eine Vielfalt von in Betracht kommenden Maßnahmen, welche die Unfallkasse beratend und finanziell fördert.

Sozialpädagogische und psychosoziale Betreuung

Bei persönlichen und sozialen Problemen, die auf die Folgen des Versicherungsfalls zurückzuführen sind, betreut der Rehabilitationsberater der Unfallkasse den Versicherten. Hierbei ist ein enger Kontakt zwischen dem Rehabilitationsberater, dem Betroffenen und seiner Familie zur Lösung der anstehenden Probleme notwendig. Ziel ist es, den Versicherten zu motivieren, die veränderte Lebenssituation zu akzeptieren und sich unter den neuen Gegebenheiten eine neue soziale Existenz aufzubauen. Die Betreuung durch den Rehabilitationsberater setzt möglichst zeitnah nach dem Unfall ein und wird bei Schwerverletzten auch lebenslang fortgeführt. Gleichzeitig vermittelt die Unfallkasse zur Unterstützung von Familienangehörigen Kontakte zu anderen Trägern, wie zum Beispiel dem Jugendamt. 

Rehabilitationssport

Durch Sport und sportlich ausgerichtete Spiele soll auf den Versicherten ganzheitlich eingewirkt werden, um seine Ausdauer, Koordination, Flexibilität, Kraft und seine psychische Leistungsfähigkeit zu stärken. Der Rehabilitationssport umfasst bewegungstherapeutische Übungen, die als Behandlung unter ärztlicher Betreuung im Rahmen regelmäßig abgehaltener Übungsveranstaltungen durchgeführt werden. 

Förderung musischer und künstlerischer Begabungen

Zur Steigung der Lebensqualität und Stabilisierung der Psyche fördert die Unfallkasse unter bestimmten Voraussetzungen musische und künstlerische Begabungen, z. B. das Erlernen von Maltechniken mit dem Mund bei Querschnittslähmung oder das Malen mit den Füßen bei motorischen Verletzungen der Arme. 

Kraftfahrzeughilfe

Versicherte haben Anspruch auf Kraftfahrzeug-Hilfe, wenn sie infolge der Art oder Schwere des Gesundheitsschadens nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sind, um ihren Arbeitsort, den Ort der beruflichen oder schulischen Ausbildung oder eine Werkstatt für Behinderte zu erreichen, oder erheblich gehbehindert sind, und deshalb zur Fortbewegung auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen sind, und zwar anstelle eines hand- oder motorbetriebenen Rollstuhls (auf Antrag) oder auf das Kraftfahrzeug angewiesen sind, um die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen.

Neben den Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs umfasst die Kraftfahrzeughilfe auch die Leistungen für eine behindertengerechte Zusatzausstattung und zur Erlangung einer Fahrerlaubnis. 

Wohnungshilfe

Versicherte haben bei der Unfallkasse Anspruch auf Wohnungshilfe, wenn sie infolge der Art und Schwere des Gesundheitsschadens nicht nur vorübergehend auf eine behindertengerechte Wohnung angewiesen sind. Dies kann durch entsprechenden Umbau der bisherigen Wohnung erfolgen. Falls dies nicht möglich ist, muss eine neue behindertengerechte Wohnung bereitgestellt werden. Hierbei werden auch die Umzugskosten übernommen.

Haushaltshilfe

Die Kosten für eine Haushaltshilfe werden von der Unfallkasse getragen, wenn

der Versicherte wegen der medizinischen, berufsfördernden oder sonstigen Leistungen außerhalb des eigenen Haushalts untergebracht ist und 
der Versicherte deshalb seinen Haushalt nicht weiterführen kann und 
eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann und 
im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
Anstelle der Haushaltshilfe werden auf Antrag die Kosten für die Mitnahme oder anderweitiger Unterbringung des Kindes bis zur Höhe der Kosten der sonst zu erbringenden Haushaltshilfe übernommen. 

Reisekosten

Die Unfallkasse übernimmt die zur Durchführung der Heilbehandlung oder der schulisch-beruflichen Rehabilitation erforderlichen Reisekosten. Hierzu gehören die notwendigen Fahrt- und Transportkosten, Verpflegungs- und Übernachtungskosten, Kosten des Gepäcktransports sowie Wegstrecken und Mitnahmeentschädigung. Dies gilt auch für eine Begleitperson, die wegen des Gesundheitsschadens des Versicherten erforderlich ist.

Pflege

Für Versicherte, die infolge des Versicherungsfalls so hilflos sind, dass sie in erheblichem Umfang fremder Hilfe bedürfen, wird Pflegegeld gezahlt oder Haus-bzw. Heimpflege gewährt.

Das Pflegegeld hat den Zweck, pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten. Es soll die notwendige Betreuung und Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens soweit wie möglich sicherstellen. Hilflosen Personen soll ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben ermöglicht werden.

Das Ausmaß der Hilflosigkeit und damit die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem Gesundheitsschaden des Versicherten und dem dadurch bedingten Umfang der notwendigen Hilfe.

Sonstige Leistungen

Erholungsaufenthalte, Hilfen und Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens gewährt die Unfallkasse, um den Rehabilitationserfolg sicherzustellen bzw. zu erreichen. Eine besondere Bedeutung hat in diesem Zusammenhang die nachgehende Betreuung von Schwerstverletzten (z. B. Querschnittsgelähmte, Blinde, Schwer-Schädel-Hirnverletzte) durch den Rehabilitationsberater. Im Rahmen der sozialen Rehabilitation besucht er die Versicherten regelmäßig, um mit ihnen die persönliche Situation, die ärztliche Betreuung, die Versorgung mit Hilfsmitteln und Hilfen, die Wohnungshilfe oder die Notwendigkeit einer Kraftfahrzeughilfe abzuklären.