Regresseinnahmen
Die finanziellen Mittel der Unfallkasse werden nicht nur aus Beiträgen der Unternehmen, die ihr zugehören, bestritten. Ein Teil der Einnahmen resultiert auch daraus, dass die gesetzlichen Unfallversicherungsträger so genannte Regressansprüche verfolgen. Mit den Regresseinnahmen refinanziert die Unfallkasse zum Teil ihre Aufwendungen für Heilbehandlung, Berufshilfe, Verletztengelder, Renten und sonstige Barleistungen. Dies führt somit zu einer Senkung der Beiträge.
Die Regressansprüche gegen Schadensersatzpflichtige beruhen auf dem Forderungsübergang gemäß § 116 SGB X. Dieser bewirkt, dass der Unfallversicherungsträger bis zu dem Umfang, in dem er den Versicherten entschädigt (z. B. Behandlungskosten, Verletztengelder), Ansprüche gegen den Schädiger geltend machen kann. Im Regelfall handelt es sich dabei um Verkehrsunfälle, die von den Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen der Schädiger direkt reguliert werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine versicherte Person auf dem Weg zur Schule oder zur Arbeit oder auf dem Nachhauseweg einen Verkehrsunfall erleidet, der von einem Dritten verursacht wurde.
Die Haftung der Unternehmer und der im Betrieb tätigen Personen bei einer Verletzung oder Tötung eines Betriebsangehörigen durch einen betrieblichen Unfall ist dagegen nach den Regelungen des SGB VII grundsätzlich ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkung gilt in gleicher Weise für den Bereich der Schülerunfallversicherung. Eine Haftung gegenüber dem Unfallversicherungsträger besteht in diesen Fällen nur dann, wenn der Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
Informationen zur Verwendung Ihrer Daten im Regressverfahren finden Sie auf der Seite Informationspflichten (Art. 13, 14 DSGVO).