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Wer ist versichert?

Studierende

Studentin und Student auf einem Universitätsflur

Der Versicherungsschutz über die Unfallkasse Berlin besteht für eingeschriebene (ordentliche) Studierende.
Studierende stehen während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 c SGB VII). Studierende im Sinne der oben genannten Vorschrift sind Personen, die an Lehrveranstaltungen teilnehmen und ordentlich immatrikuliert sind. Dazu können auch Doktoranden nach Ablegen der Abschlussprüfung zählen, sofern sie ihre Doktorarbeit innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule anfertigen.

Der Begriff der Hochschulen umfasst alle Hochschulen, Technischen Hochschulen, Musik- und Kunsthochschulen, Akademien und Universitäten, gleichgültig, ob Träger der Staat bzw. das Land ist oder eine private Einrichtung. Als Voraussetzung der Unfallversicherung ist zu verlangen, dass der Studierende ordentlich immatrikuliert ist und die Hochschule besucht, um sich ernstlich, wenn auch nicht notwendig berufsbezogen, aus- und fortzubilden. Bei der Beurteilung des Versicherungsschutzes kommt es – ebenso wie im Schulbereich – darauf an, ob die Tätigkeit dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule zuzurechnen ist. Erforderlich ist stets, dass zwischen der Aus- und Fortbildung an der Hochschule und der Tätigkeit des Studierenden ein wesentlicher innerer Zusammenhang besteht.

Dieser Zusammenhang ist bei Studenten nur hinsichtlich der studienbezogenen Tätigkeiten gegeben, die in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der Hochschule und deren Einrichtungen verrichtet werden.

Zu dem Kreis dieser Tätigkeiten gehört neben der unmittelbaren Teilnahme an Hochschulveranstaltungen auch das Aufsuchen anderer Hochschuleinrichtungen, wie Universitätsbibliotheken, Seminaren und Instituten für Studienzwecke, oder die Beteiligung an Exkursionen; nicht jedoch Studien oder Arbeiten in der privaten bzw. häuslichen Sphäre, auch wenn sie als Vorbereitung für das Examen erforderlich sind

Diplomanden / Doktoranden

Bei Diplomanden oder Doktoranden ist im Allgemeinen die Fertigstellung der Diplomarbeit oder die Vorbereitung der Promotion Hauptzweck der zu verrichtenden Tätigkeit.
Nur wenn die Förderung der wissenschaftlichen Forschung gegenüber dem mit der Anfertigung der Prüfungsarbeit verbundenen Ausbildungszweck eindeutig dominiert, kommt Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 SGB VII in Betracht. Ansonsten kommt Versicherungsschutz als Student in Betracht.

Nicht versichert...

... sind Personen, die als Gasthörer oder Seniorenstudenten eingeschrieben sind.
Ebensowenig sind dies Teilnehmer an Ferienkursen und an Kursen, die auf die Hochschulzulassung vorbereiten (z.B. Deutschkurse)