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FAQs Studierende

Hier finden Sie Antworten zu den wichtigsten und häufig gestellten Fragen rund um die Studentenunfallversicherung

Praktika

Studierende an allgemeinen Hochschulen leisten ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum entweder vor, während oder nach Abschluss ihres Studiums ab. Ebenso sind nicht vorgeschriebene Praktika, die im Zusammenhang mit dem Studium aus Zweckmäßigkeitsgründen abgeleistet werden, denkbar.
Bei Hochschulpraktika besteht kein unmittelbarer Einfluss der Hochschule auf die Art und Weise der Durchführung sowie auf den Ablauf der Praktika. Die Studierenden gliedern sich während des Praktikums in den Betriebsablauf ein und erfüllen somit die Voraussetzung für abhängig Beschäftigte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VII. Unerheblich ist für die unfallversicherungsrechtliche Bewertung der Praktika, ob diese in den Studien- oder Prüfungsordnungen zwingend vorgeschrieben sind oder freiwillig geleistet werden. Zuständig ist der für das Praktikumsunternehmen zuständige Unfallversicherungsträger (§ 133 Abs. 1 SGB VII).

Für freiwillige oder verbindliche Praktika im Ausland besteht regelmäßig kein Unfallversicherungsschutz, da ausländische Unternehmen nicht Mitglied eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland sind.

Doktoranden

Um ihre Promotionsarbeit zu fertigen, besuchen Doktoranden Hochschuleinrichtungen oder sind in Unternehmen tätig. So vielfältig wie die jeweilige Ausgestaltung der Promotionstätigkeit ist auch Art und Umfang des Unfallversicherungsschutzes. Die nachfolgenden Hinweise gelten sinngemäß auch für Abschlussarbeiten des Studiums (z.B. Masterarbeiten).

Doktoranden, die nicht Beschäftigte oder Studierende der Universität sind, müssen sich in der Regel als "Studierende zur Promotion" immatrikulieren lassen. Für sie besteht Versicherungsschutz als Studierende nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 c SGB VII, wenn sie ihre Tätigkeit mit dem Ziel der Erstellung ihrer Promotion innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule ausüben. Entscheidend für den Versicherungsschutz ist auch hier, dass die zum Unfall führende Tätigkeit im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der Hochschule und ihren Einrichtungen steht.

Für Doktoranden, die ihre Promotionsarbeit im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit der Universität anfertigen, besteht in der Regel Versicherungsschutz gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten als Beschäftigter/Arbeitnehmer nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. Typisches Beispiel ist die Eingliederung wissenschaftlicher Mitarbeiter in den Lehr- und Forschungsbetrieb mit der im Arbeitsvertrag geregelten Möglichkeit der Promotionserstellung.

Wenn nicht die Universität selbst vertraglicher Arbeitgeber ist, sondern ein durch Drittmittel finanziertes Beschäftigungsverhältnis mit dem Lehrstuhlinhaber besteht, ist diese Konstellation weniger für den Versicherungsschutz des Arbeitnehmers als für die Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers entscheidend. Personen, die von einem Hochschullehrer aufgrund eines Privatdienstvertrages angestellt sind und im Rahmen eines Forschungsauftrages aus Mitteln Dritter bezahlt werden, sind ebenfalls als Beschäftigte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versichert. Verantwortlich für den Unfallversicherungsschutz ist aber nicht die Hochschule, sondern der Beschäftigungsgeber (z.B. Lehrstuhlinhaber als Institutsleiter) als Unternehmer im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung. Deshalb ist für diese Fälle in der Regel die Zuständigkeit einer gewerblichen Berufsgenossenschaft gegeben.

Für Doktoranden, die weder Beschäftigte der Universität sind noch immatrikulierte Studierende bzw. immatrikulierte Studierende zur Promotion, kann Versicherungsschutz gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten kraft Satzung der Unfallkasse Berlin bestehen. Dieser Versicherungsschutz besteht nur während des Aufenthaltes in der Universität (z.B. Labor, Bibliothek), soweit der Aufenthalt mit Zustimmung oder im Auftrag der Universität erfolgt. Die Wege von und zur Universität sind hier nicht versichert!

Wenn im Zusammenhang mit Studium oder Promotion eine praktische Tätigkeit im Ausland absolviert werden muss, besteht regelmäßig kein Unfallversicherungsschutz.

Des Weiteren fördern Unternehmen Doktorarbeiten, indem sie die Benutzung ihrer betrieblichen Einrichtungen gestatten. Ein Arbeitsvertrag wird nicht geschlossen. Vom Unternehmen werden lediglich Betreuungsaufgaben übernommen. Eine Eingliederung in den Betriebsablauf liegt nicht vor. Der Doktorand erhält für seine Tätigkeit im Unternehmen in der Regel kein Entgelt und keine sozialen Leistungen. In Ausnahmefällen wird vom Betrieb ein pauschaler Aufwandsersatz als Unterstützung bei der Erstellung der Doktor-/Diplomarbeit gezahlt. 
Sofern Doktoranden im Unternehmen zur Erstellung ihrer Dissertation tätig sind, besteht in der Regel kein Versicherungsschutz. Es liegt kein den Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII begründendes Beschäftigungsverhältnis vor. Doktoranden sind bei der Erstellung ihrer Doktorarbeit im Unternehmen im eigenen Interesse tätig. Das Verwertungsrecht des Unternehmers an der Promotionsarbeit reicht zur Begründung eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses nicht aus.

Graduiertenkollegs, Stipendiaten

Die bei einer Berliner Hochschule immatrikulierten Studierenden bzw. Studierenden zur Promotion sind auch hier als Studierende gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 c SGB VII versichert. Soweit ein Beschäftigungsverhältnis mit der Hochschule besteht und die Tätigkeit im Graduiertenkolleg von der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung erfasst wird, besteht Versicherungsschutz als Beschäftigter gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. Der gleichzeitige Bezug eines Stipendiums ist für die gesetzliche Unfallversicherung grundsätzlich ohne Bedeutung.
Wenn diese Voraussetzungen bei Ihnen nicht erfüllt sind und Sie als Kollegiat des Graduiertenkollegs nicht ihren eigenen Versicherungsschutz von einer anderen Hochschule oder einem anderen Arbeitgeber "mitbringen", kann im Einzelfall gesetzlicher Versicherungsschutz bestehen, wenn Sie für die Hochschule nicht als, aber ähnlich wie ein Beschäftigter tätig werden.

Im Übrigen besteht für Stipendiaten Versicherungsschutz gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten kraft Satzung der Unfallkasse Berlin. Dieser Versicherungsschutz besteht nur während des Aufenthaltes in der Universität (z.B. Labor, Bibliothek), soweit der Aufenthalt mit Zustimmung oder im Auftrag der Universität erfolgt. Die Wege von und zur Universität sind hier nicht versichert!

Hochschulsport

Auch der Hochschulsport gehört grundsätzlich zu den versicherten Tätigkeiten der Studierenden. Denn die Hochschulen haben den gesetzgeberischen Auftrag, den Sport zu fördern (§ 2 Abs. 4 HRG sowie in den Ländergesetzen). Beim Hochschulsport wird u.a. die „sinnvolle Freizeitgestaltung und Erholung“, die „Geselligkeit“ und „Identifikation der Hochschulangehörigen mit ihrer Hochschule“ gleichrangig neben den gesundheitlichen Ausgleich zu den Belastungen des Studiums gestellt.

Es müssen folgende Voraussetzungen für einen Zusammenhang zwischen Sport und Studium - und damit für den Versicherungsschutz - vorliegen: 

  1. Der Teilnehmer muss voll immatrikulierter Studierender einer Berliner Hochschule sein.
  2. Es muss eine Anmeldung zum Sportangebot vorliegen. 
  3. Das Sportangebot an den Hochschulen muss den Charakter einer offiziellen Hochschulveranstaltung besitzen. 
  4. Der allgemeine Hochschulsport muss von der Hochschule selbst (z.B. sportwissenschaftliches Institut) oder einer hochschulbezogenen Institution (AstA) durchgeführt werden.
  5. Die Sportausübung muss innerhalb des organisierten Übungsbetriebs, d.h., während der festgesetzten Zeiten und unter Leitung eines bestellten Übungsleiters stattfinden. 

Die freie sportliche Betätigung außerhalb des organisierten Übungsbetriebs auf Hochschulanlagen ist ebenso unversichert wie das Betreiben von Leistungssport in Universitätssportvereinen oder vom Hochschulsport organisierten Sportreisen, an der jedermann und nicht nur im Wesentlichen Studierende teilnehmen können.

Sportunfälle müssen dem Sekretariat der Hochschule oder einer von der Hochschule festgelegten Stelle gemeldet werden.

Allgemein

Voraussetzung des Versicherungsschutzes der Studierenden ist immer, dass die zum Zeitpunkt des Unfalls ausgeübte Tätigkeit dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule zuzurechnen ist.
Versichert sind z.B. die studienbedingten Wege zu den oft räumlich verstreuten Hochschuleinrichtungen. Private Studien und lehrstoffbezogene Arbeiten - auch zur Vorbereitung von Diplomarbeiten - außerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule, etwa im häuslichen Bereich, auf privaten Studienfahrten oder außerhalb festgelegter Lehrveranstaltungen, sind hingegen nicht versichert. 
Auch auf dem Rückweg von einem in Aussicht genommenen, von der Prüfungsordnung vorgeschriebenen, aber von ihnen frei und eigenverantwortlich ausgewählten Praktikum besteht kein Versicherungsschutz als Studierender. Denn die Tätigkeit ist nicht dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule zuzurechnen.

Für den Versicherungsschutz der Studierenden ist die Immatrikulation maßgebend. Gasthörer und sonstige Hochschulbesucher sind nicht gesetzlich unfallversichert.