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DGUV Vorschrift 2

Die DGUV Vorschrift 2 regelt seit 2011 Aufgaben und Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung der Unternehmen. Ziel der Vorschrift ist u.a. ein bedarfsorientierter  Einsatz der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Unternehmer und Führungskräfte erhalten die Möglichkeit den Betreuungsbedarf auf Basis der betriebsindividuellen Anforderungen festzulegen. Der Inhalt der Beratungsleistung steht im Vordergrund, eine hohe Transparenz der Leistungen ist gegeben. Dabei wird der betriebsinterne Dialog zum Betreuungsumfang u.a. mit den Personal- und Betriebsräten gefördert. Für kleinere Unternehmen sind Sonderformen der Betreuung möglich, fragen Sie Ihre betreuende Aufsichtsperson.

Die Grundbetreuung besteht aus einem zeitlichen Rahmen, den sich Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit teilen. Dabei gibt es Schutzklauseln, die eine Mindestbeteiligung der jeweiligen Fachkompetenz sicherstellen. So ist jede Fraktion mit mindestens 20 % der Zeit, jedoch mindestens 0,2 Stunden pro Beschäftigtem im Jahr, zu beteiligen. Eine sach- und fachgerechte Verteilung der Betreuungszeiten schlagen die derzeit betreuenden Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit dem Unternehmer und dem Personal-/Betriebsrat vor. Unternehmer und Personal-/Betriebsrat haben dann im Rahmen der betrieblichen Mitbestimmung die letztendliche Verteilung der Grundbetreuungszeiten zu vereinbaren.

Die unterschiedlichen Gefährdungslagen der betrieblichen Branchen werden durch die drei Betreuungsgruppen berücksichtigt:

  • Gruppe I mit 2,5 h/MA und Jahr
  • Gruppe II mit 1,5 h/MA und Jahr
  • Gruppe III mit 0,5 h/MA und Jahr

In welche Gruppe Ihr Betrieb einzuordnen ist, können Sie der Anlage 2 der DGUV Vorschrift 2 entnehmen. Der dort verwendete „WZ 2008“-Kode ist bundesweit für alle Betriebe – egal ob öffentlich oder gewerblich – gleich. Sollten Sie Ihren Betrieb nicht auf Anhieb in der Liste wieder finden, so steht Ihnen Ihre zuständige Aufsichtsperson gerne für Auskünfte zur Verfügung. Die Grundbetreuung umfasst die in Anlage 2 der DGUV Vorschrift 2 klar definierten Aufgabenfelder. Die Grundbetreuung ist darauf ausgerichtet, den Arbeitgeber darin zu unterstützen, seine im Arbeitsschutzgesetz festgelegten Pflichten zu erfüllen, die kontinuierlich anfallen. Auf diese Basisaufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes konzentrieren sich die Leistungen von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten im Rahmen der Grundbetreuung.

Alle über den branchenspezifischen Teil der Grundbetreuung hinausgehenden und alle individuellen Maßnahmen und Leistungen – also auch alle arbeitsmedizinischen Vorsorgen – finden Eingang in den betriebsspezifischen Teil der Betreuung. Anstelle von Betreuungszeiten stehen hier zu erbringende Leistungen, wie sie beispielhaft im Anhang 4 der DGUV Vorschrift 2 der Unfallkasse Berlin genannt sind, im Mittelpunkt. Der Unternehmer ist verpflichtet, dauerhafte oder anlassbezogene Aktivitäten der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung zusätzlich zur Grundbetreuung zu ermitteln und festzulegen. Der neue Ansatz besteht darin, dass zunächst bedarfsbezogen die zu erbringenden Leistungen ermittelt und festgelegt werden und erst anschließend die notwendigen Zeiten vereinbart werden. In Einzelfällen können auch pauschalierte Leistungen vereinbart werden (z. B. 14 mal arbeitsmedizinische Vorsorge für Tätigkeiten an Bildschirmgeräten, gemäß ArbMedVV).
Die Mitwirkungsrechte der Personalvertretungen sind bei der Festlegung konkreter Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu berücksichtigen (vgl. §85 PersVG bzw. §§87, 89 BetrVG) .

Aufgaben bei der Festlegung der Leistungen und Zeiten

Handlungshilfe

Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit schlagen dem Unternehmer und dem Personal-/Betriebsrat ein betriebsärztliches und sicherheitstechnisches Betreuungskonzept vor und beraten im weiteren Verfahren. Der Unternehmer hat, unter Berücksichtigung der betrieblichen Mitbestimmungsrechte von Personal-/Betriebsrat, sach- und fachgerecht Art und Umfang der Betreuung zu ermitteln und festzulegen. Dabei sind die Prüfverfahren nach Anlage 2 DGUV Vorschrift 2 anzuwenden.Die Aufgaben und Leistungen werden vom Unternehmer mit den Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit verbindlich schriftlich vereinbart.

Arbeitshilfen der Unfallkasse Berlin

Das beschriebene Betreuungskonzept erfordert eine systematische Herangehensweise an die Ermittlung der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Aufgaben und Leistungen. Die Unfallkasse Berlin hat deshalb für Sie einige Arbeitshilfen erstellt. Die Arbeitshilfen sollen Sie dabei unterstützen, das Betreuungsmodell transparent und bedarfsgerecht zu gestalten. Das Ermittlungsverfahren können Sie damit dokumentieren.

Es handelt sich um Excel-Tabellen im xlsx-Format. Die hellgelben Felder dienen der Eingabe von Ziffern oder Kreuzen zur Markierung. Auch sind vereinzelt Texteingaben (Namen, Betriebsbereiche etc.) möglich. Versierte Benutzer können die Arbeitshilfen nach Aufheben des Blattschutzes verändern und den betrieblichen Bedürfnissen anpassen. Bitte achten Sie darauf, im Anschluss den Blattschutz wieder herzustellen, um ein Überschreiben von Formeln zu verhindern.

Die Arbeitshilfen sollten immer im Zusammenhang mit einer Beratung durch Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit verwendet werden.

Wir hoffen, Ihnen eine Basis für Ihre eigene, betriebsspezifische Auslegung der DGUV Vorschrift 2 an die Hand geben zu können. Sollten Sie Anregungen oder technische Fragen zur Anwendung der Arbeitshilfen haben, so steht Ihnen Herr Füting (7624-1300) gerne für Auskünfte zur Verfügung. Bei inhaltlichen Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre betreuende Aufsichtsperson. 
Weitere Informationen über Arbeitshilfen, Info-Veranstaltungen und die neuesten Entwicklungen zur DGUV Vorschrift 2 finden Sie immer wieder auf unserer Homepage. Bitte informieren Sie sich regelmäßig. 
Wir freuen uns auf eine gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit Ihnen.

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