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Arbeitsmedizinische Vorsorge und Eignungsuntersuchung: Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten fördern

Ob Bildschirmarbeit, Fahrtätigkeiten oder Arbeit im Freien – Beschäftigte sind während der Arbeit manchmal Gefahren ausgesetzt, die ihre Gesundheit gefährden können. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitsplatz und die Tätigkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sicher und gesund zu gestalten. Doch trotz aller Maßnahmen zur Verhütung von arbeitsbedingten Unfall- und Gesundheitsgefahren gibt es Tätigkeiten, bei denen gewisse Risiken bleiben.

Mehr Hinweise und eine Tabelle zur Übersicht finden Sie im PDF "Arbeitsmedizinische Vorsorge und Eignungsuntersuchung"

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Durch die arbeitsmedizinische Vorsorge sollen die Versicherten über die Gesundheitsrisiken aufgeklärt und beraten werden. Beeinträchtigungen der Gesundheit sollen verhindert oder frühzeitig erkannt werden.

Eignungsuntersuchung

Durch die Eignungsuntersuchung soll festgestellt werden, ob die Beschäftigten die körperlichen und gesundheitlichen Voraussetzungen für die Erfüllung bestimmter Tätigkeiten erbringen.

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Ziel

Mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge hat der Arbeitgeber ein geeignetes Mittel, um Beschäftigte über persönliche Gesundheitsrisiken bei der Arbeit zu informieren und zu beraten. Die Vorsorge wird von einer Betriebsärztin oder einem Betriebsarzt durchgeführt. Wird hierbei ein individuell erhöhtes Gesundheitsrisiko rechtzeitig erkannt, so können Schutzmaßnahmen ergriffen werden, bevor gesundheitliche Schäden durch die Arbeit entstehen.

Information an Arbeitgeber

Ergebnisse zum persönlichen Gesundheitszustand und -risiken werden dem Unternehmer nicht mitgeteilt (ärztlichen Schweigepflicht). Der Arbeitgeber erhält lediglich die Information, dass der Vorsorgetermin stattgefunden hat und wann der nächste Termin stattfinden soll, da es sich dabei in der Regel um Arbeitszeit handelt.

Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge

Beschäftigte haben das Recht auf arbeitsmedizinische Vorsorge. Es gibt drei Varianten: Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge. Alle Anlässe für die Pflicht- und Angebotsvorsorge sind im Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) aufgelistet. Die Wunschvorsorge muss der Arbeitgeber gesondert in der Gefährdungsbeurteilung betrachten.

Eignungsuntersuchung

Ziel

Durch die Eignungsuntersuchung (inklusive der Einstellungsuntersuchung) wird festgestellt, ob die Beschäftigten die physischen und psychischen Fähigkeiten für die Erfüllung der Tätigkeiten haben. In gefährdeten Bereichen können sie dem Schutz anderer Beschäftigter bzw. Dritter und zur Verhütung von Arbeitsunfällen dienen. Die Eignungsuntersuchung wird von einem Vertrauensarzt des Arbeitgebers durchgeführt.

Information an Arbeitgeber

Die Ergebnisse werden dem Unternehmer in Form von "tauglich ja/nein" mitgeteilt. Diagnosen oder Befunde unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht.

Fürsorgepflicht und Verhältnismäßigkeit

Der Unternehmer  kann im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festlegen, dass als Maßnahme zur Gefährdungsminimierung für einzelne Tätigkeiten Eignungsuntersuchungen notwendig sind. Diese dürfen nur durchgeführt werden, wenn die betroffenen Beschäftigten in die Untersuchung einwilligen und sie hierdurch nicht unangemessen benachteiligt werden. Nehmen Beschäftigte nicht an einer verpflichtenden Eignungsuntersuchung teil, müssen sie mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen. Eignungsuntersuchungen, die nicht auf der Basis spezieller Rechtvorschriften vorgeschrieben sind, können auf verschiedene Arten verbindlich gemacht werden, z. B. tarifliche Regelung, Betriebsvereinbarung oder als Bestandteil des Arbeitsvertrages.

Da bei Eignungsuntersuchungen in das grundrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht und die informationelle Selbstbestimmung der Beschäftigten, aber je nach Untersuchungsumfang auch in die körperliche Unversehrtheit (z. B. Entnahme einer Blutprobe) eingegriffen wird, müssen diese Eingriffe verhältnismäßig sein.

Ärztliche Untersuchung jugendlicher Auszubildender und Berufsanfänger

Die Jugendarbeitsschutzuntersuchung nach Jugendarbeitsschutzgesetz verfolgt einen allgemeinen präventiven Ansatz. Daher ist es keine Eignungsuntersuchung und auch keine arbeitsmedizinische Vorsorge. Ziel ist es, Jugendliche am Beginn eines langen Arbeitslebens vor Tätigkeiten zu schützen, die sie physisch und psychisch gefährden können.

Weiterführende Informationen

  • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
  • DGUV Information 250-010 "Eignungsuntersuchungen in der betrieblichen Praxis"
  • Arbeitsmedizinische Regeln (AMR), z. B.:
    • AMR Nr. 2.1 Fristen für die Veranlassung / das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge
    • AMR Nr. 3.1 Erforderliche Auskünfte/Informationsbeschaffung über die Arbeitsplatzverhältnisse
    • AMR Nr. 3.2 Arbeitsmedizinische Prävention
    • AMR Nr. 5.1 Anforderungen an das Angebot von arbeitsmedizinischer Vorsorge
    • AMR Nr. 6.1 Fristen für die Aufbewahrung ärztlicher Unterlagen
    • AMR Nr. 6.3 Vorsorgebescheinigung
    • AMR Nr. 6.4 Mitteilungen an den Arbeitgeber nach § 6 Absatz 4 ArbMedVV
  • Arbeitsmedizinische Empfehlungen vom Ausschuss für Arbeitsmedizin, z.B. "Wunschvorsorge - Arbeitsmedizinische Empfehlung"
  • Jugendarbeitsschutzgestz (JarbSchG)