Direkt zum Inhalt der Seite springen
Link zur Startseite
Menü

Cannabislegalisierung und Arbeitsschutz

Cannabis gilt in Deutschland seit dem 1. April 2024 nicht mehr als illegale Droge – allerdings mit Einschränkungen. Trotzdem sollte gelten: Cannabis hat, genau wie Alkohol oder andere Drogen, am Arbeitsplatz nichts zu suchen. Denn Drogen schaden der Aufmerksamkeit und fördern leichtsinniges Verhalten.

Regelungen und Vorgaben

Betriebe und Einrichtungen können innerbetriebliche Regelungen treffen, die Cannabis und andere Rauschmittel am Arbeitsplatz und das Arbeiten unter Drogeneinfluss verbieten – zum Schutz aller Arbeitnehmenden. Solche Regelungen schaffen nicht nur Klarheit, sondern machen den Beschäftigten deutlich, dass der Betrieb sich mit dem Thema auseinandersetzt und Führungskräfte angehalten sind, konsequent zu handeln.

Arbeitsschutzgesetz und Unfallverhütungsvorschriften geben vor: Arbeitnehmende dürfen sich durch den Konsum von Drogen, Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können.

Fragen und Antworten

Worauf müssen Führungskräfte und Beschäftigte achten? Wie sollten Führungskräfte mit Beschäftigten umgehen, die offensichtlich unter dem Einfluss von Cannabis stehen? Hier finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben ein Weisungsrecht und eine Fürsorgepflicht. Deshalb dürfen Arbeitgebende zum Beispiel im Rahmen einer Betriebsvereinbarung oder über das Direktionsrecht den Konsum von Cannabis während der Arbeitszeit verbieten.

Der Konsum von Cannabis am Arbeitsplatz kann arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. Auch ohne ausdrückliches Cannabisverbot etwa im Rahmen einer Betriebsvereinbarung dürfen Beschäftigte sich durch den Konsum von Drogen, Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können. Bei erstmaligem Verstoß kann eine Abmahnung, bei wiederholtem Verstoß sogar eine Kündigung erfolgen.

Kommt es bei der Arbeit – oder auf dem Weg zur oder von der Arbeit – zu einem Unfall unter dem Einfluss von Cannabis, kann der Versicherungsschutz durch die Unfallversicherung unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen sein. Kommen dabei sogar andere Personen zu Schaden, macht sich der oder die Unfallverursachende unter Umständen sogar schadensersatzpflichtig!

Cannabistests sind grundsätzlich freiwillig und Beschäftigte haben das Recht, derartige Tests zu verweigern. Beschäftigte können mit einem Test aber auch einen möglichen Verdacht, dass sie unter Drogeneinfluss stehen und nicht in der Lage sind, sicher zu arbeiten, entkräften. Werden Beschäftigte beim Cannabiskonsum beobachtet, zeigen ein für die Arbeit auffällig riskantes Verhalten oder besteht ein anderer deutlicher Anhaltspunkt für eine Gefährdung, sind Arbeitgebende dazu verpflichtet einzugreifen. In diesem Fall muss der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin die Arbeit untersagen, kann aber auch zu Maßnahmen wie einer Abmahnung greifen. In sicherheitsrelevanten Bereichen oder beim Führen von Fahrzeugen sind bei den Einstellungsuntersuchungen Drogentests unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

Materialien für die innerbetriebliche Kommunikations- und Präventionsarbeit

Um die Betriebe bei der innerbetrieblichen Kommunikations- und Präventionsarbeit zu unterstützen, bietet die gesetzliche Unfallversicherung folgende Materialien an: 

DGUV Infoflyer: Cannabis? Nicht am Arbeitsplatz!

DGUV Infoflyer für Arbeitnehmende: Cannabis? Nicht am Arbeitsplatz!

Der Flyer informiert über Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit Cannabis am Arbeitsplatz und gibt Hinweise für einen sicheren und verantwortungsvollen Umgang.
Dateigröße: 271 KB
DGUV Poster für Betriebe: Cannabis? Nicht am Arbeitsplatz!

DGUV Poster für Betriebe: Cannabis? Nicht am Arbeitsplatz!

Das Poster können Betriebe und Einrichtungen einsetzen, um ihre Haltung zu Cannabis klar zu kommunizieren und Beschäftigte dafür zu sensibilisieren.
Dateigröße: 463 KB
DGUV Poster für Betriebe: Cannabis? Nicht am Arbeitsplatz! (mit Störer)

DGUV Poster für Betriebe: Cannabis? Nicht am Arbeitsplatz! (mit Störer)

Der rote Störer (Kreis mit Hinweis auf die betriebliche Regelung) weist auf bestehende betriebliche Regelungen hin. Ideal für Betriebe, die zum Beispiel bereits Regelungen zur Suchtprävention haben und diese um den Umgang mit Cannabis erweitert haben.
Dateigröße: 896 KB
FBGIB-005: Die Cannabislegalisierung und ihre Bedeutung für die Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit - Antworten auf häufige Fragen

FBGIB-005: Die Cannabislegalisierung und ihre Bedeutung für die Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit - Antworten auf häufige Fragen

Diese Publikation richtet sich an Verantwortliche für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und Multiplikatoren in der Präventionsarbeit.
Dateigröße: 200 KB