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Berücksichtigung von Stromausfällen in der Gefährdungsbeurteilung

Information des Sachgebiets „Grundlegende Themen der Organisation“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)

Regional oder örtlich begrenzte Stromausfälle gehören, ebenso wie Starkwetterphänomene, zu den seltenen Ereignissen, mit denen dennoch gerechnet werden muss. Dabei können sie zum Teil massive Auswirkungen auf die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten ebenso wie auf Anlagen oder Einrichtungen des Unternehmens haben.

Grundsätzlich besteht eine Pflicht des Unternehmers, mögliche Störungen und deren Folgen für einzelne Betriebsabläufe oder den gesamten Betrieb im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu bewerten und entsprechend wirksame Maßnahmen zu treffen. So fordert beispielsweise die „Technische Regel für Arbeitsstätten ASR V3 – Gefährdungsbeurteilung“ ganz konkret, dass in der Gefährdungsbeurteilung auch Situationen berücksichtigt werden, die vom Normalbetrieb abweichen. Dazu gehören Situationen, wie sie beispielsweise in Folge von Unterbrechungen der Energieversorgung, extremen Witterungseinflüssen wie Starkregen oder dem Ausfall öffentlicher Kommunikationsnetze entstehen können. Auch nach § 22 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 1 ist der Unternehmer verpflichtet, Maßnahmen für Notfallsituationen durch gefährliche Störungen des Betriebsablaufs zu planen, umzusetzen und zu überwachen.

Mögliche Stromausfälle und andere Notfallsituationen sind daher bei der Erstellung und insbesondere bei der regelmäßigen Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung und von Evakuierungsplänen zu berücksichtigen. Dabei kann es hilfreich sein, zurückliegende bekannte Vorfälle und deren Ursachen und Auswirkungen zu betrachten.

Im Vorschriften- und Regelwerk werden stellenweise konkretere Anforderungen in Form von baulichen, technischen oder organisatorischen Maßnahmen bezüglich eventueller Ausfälle in der Energieversorgung beschrieben (siehe beispielhafte Auswahl von Vorschriften und Informationen).

Die möglichen Folgen von Stromausfällen variieren deutlich zwischen den verschiedenen Branchen und Betrieben. Daher müssen konkrete Maßnahmen zur Verhütung bzw. Minimierung von Gefährdungen branchen- und betriebsspezifisch getroffen werden.

Beispielhafte Auswahl von Vorschriften und Informationen zum Thema