Direkt zum Inhalt der Seite springen
Link zur Startseite
Menü

Hinweise für einen sicheren und gesunden Schulbetrieb während Bau- und Umbauvorhaben

Baumaßnahmen an Schulen stellen besondere Situationen dar. Sie gehen über die üblichen Gefährdungen im Schulbetrieb hinaus und können zu gesundheitlichen Gefährdungen sowie Belastungen führen. Damit Schülerinnen und Schüler, Besucherinnen und Besucher sowie Beschäftigte zu keinem Zeitpunkt gefährdet sind, sind folgende Hinweise zu berücksichtigen:

Werden Bau- oder Umbaumaßnahmen geplant, ist vom Auftraggeber/Bauherren grundsätzlich zu prüfen, ob

  1. eine Auslagerung der Einrichtung möglich ist (z. B. bei umfangreichen Baumaßnahmen),
  2. die Bau- und Umbaumaßnahmen in die Ferienzeiten verlegt werden können,
  3. eine Verlegung von Tätigkeiten mit hohem Gefährdungs- und Belästigungspotential (Lärm, Staub, Geruch) in die Nachmittagsstunden – außerhalb des Schulbetriebs – erfolgen kann.

Manchmal lässt es sich jedoch nicht vermeiden, dass Baumaßnahmen während des laufenden Schulbetriebs durchgeführt werden. In diesem Fall sind besondere Maßnahmen in Absprache mit den Verantwortlichen des Trägers, der Schulleitung und der bauausführenden Firma notwendig.

Die Bauabschnitte sind so zu wählen, dass der Schulbetrieb weiterhin gefahrenfrei erfolgen kann. Ausführungszeiten für bestimmte – z. B. lärmverursachende – Arbeiten sind den jeweiligen Gegebenheiten, also hier dem Schulbetrieb, anzupassen. So ist es im § 5 der Baustellenverordnung geregelt.

Alle Informationen auf dieser Seite finden Sie im PDF: Gefahrenfreier Schulbetrieb während Bau- und Umbauvorhaben (PDF, Unfallkasse Berlin).

Für den problemlosen und sicheren Schulbetrieb während der Baumaßnahme sind der Bauherr bzw. Sachkostenträger sowie die Schulleitung verantwortlich. Dies ist geregelt in § 823 (1) BGB; § 2 DGUV Vorschrift 1, AV Aufsicht für das Land Berlin.

Die Beurteilung der Gefährdungen sowie die Ableitung und Umsetzung von Maßnahmen sind dem jeweiligen Baufortschritt anzupassen und zu aktualisieren. So verlangen es die DGUV Vorschrift (1 § 3 (2)) und das Arbeitsschutzgesetz (§ 3(1)).

Alle Bauabläufe in der Schule müssen mit dem Schulbetrieb abgestimmt sein. Hier kommt der Funktion des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators (SiGeKo) eine besondere Bedeutung zu. Ein bzw. eine SiGeKo ist vom Bauherren zu bestellen, wenn auf der Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden (§ 6 DGUV Vorschrift 1, § 3 BaustellV, § 8 Arbeitsschutzgesetz).

Der Bauherr hat der Schulleitung vor der Baumaßnahme eine ständige Ansprechperson zu nennen. Diese sollte gegenüber den Firmen weisungsberechtigt sein (verantwortliche Bauleitung, SiGeKo).

Eine sichtbare, sichere und unmissverständliche Trennung von Baustellen- und Schulbereichen ist einzurichten bzw. entsprechend dem jeweiligen Baufortschritt regelmäßig anzupassen. 

Flure, Treppenhäuser, Klassenräume usw., die während des Schulbetriebs allen zugänglich sind, dürfen nicht durch Baumaterialien (z. B. Leitern, Werkzeug) versperrt werden.

Während der Baumaßnahmen muss sichergestellt sein,  dass zu jeder Zeit ausreichend bemessene Flucht- und Rettungswege zur Verfügung stehen. 

Die für die Bauzeit geschaffenen Fluchtwege sind regelmäßig entsprechend des Baufortschrittes anzupassen und zu kennzeichnen. Über die geänderte Fluchtwegsituation müssen das Schulpersonal und alle Nutzer der Schule unterrichtet werden. Die Flucht- und Rettungswege sind konsequent frei zu halten.

Freie Zufahrtswege für Feuerwehren oder Rettungsfahrzeuge sind ständig zu gewährleisten.

Staub-, Lärm- und Geruchsbelästigungen müssen während des Schulbetriebes weitestgehend vermieden werden (z. B. durch die wirksame Abschottung der Baustelle). 

Ist bei Rückbauarbeiten mit Schadstoffen zu rechnen, z. B. mit alten Rohrleitungsisolationen (künstliche Mineralfasern), pechhaltigen Dichtungsmassen oder asbesthaltigen Materialien, müssen die entsprechenden Vorschriften eingehalten werden. Es ist darauf zu achten, dass nur Firmen mit der entsprechenden Kompetenz zum Einsatz kommen (Nachweis). 

Baustellenverkehr ist in Aufenthaltsbereichen von Schülerinnen und Schüler zu vermeiden. Ist dieser nicht zu verhindern, müssen gesonderte Sicherungsmaßnahmen getroffen werden, z. B. Einweisen oder Absperren.

Gerüste müssen so gesichert sein, dass sie nicht zum Klettern einladen. 

Im Schwenkbereich eines Kranes dürfen sich zu keiner Zeit Personen aufhalten. Dazu ist es erforderlich, den Kranbetrieb zeitlich und räumlich einzugrenzen.

Alle Personen, die sich im Baustellenbereich aufhalten oder dort tätig sind, sind zu unterweisen. 

Welche Aufgaben hat der Schulträger/Bauherr?

  • Schon im Rahmen der Auftragsvergabe ist sicherzustellen, dass die besonderen Bedingungen des Schulbetriebes während der gesamten Bauphase berücksichtigt werden.
  • Vor Beginn der Maßnahmen hat der Schulträger oder Bauherr eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, um alle möglichen Gefährdungen zu erfassen, die sich durch die Baumaßnahme für den Schulbetrieb ergeben können.
  • Das Baugeschehen muss der Schulträger/Bauherr gemeinsam mit der Schulleitung und der bauausführenden Firma koordinieren.
  • Ein gefährdungsfreier Schulbetrieb ist sicherzustellen.

Welche Aufgaben hat die Schulleitung?

  • Die Schulleitung hat umfassende  – den Schulbetrieb betreffende – Informationen zur geplanten Baumaßnahme einzufordern.
  • Als Schulleitung sollten Sie den Kontakt zum Bauherren/SiGeKo pflegen und an ausgewählten Baubesprechungen teilnehmen.
  • Der Schulbetrieb muss den besonderen Bedingungen angepasst werden. Dabei sind die Belastungen für alle Beteiligten so gering wie möglich zu halten. 
  • Erstellen Sie ggf. eine neue Gefährdungsbeurteilung, um sie dem veränderten Schulbetrieb anzupassen.
  • Passen Sie die Brandschutzordnung den veränderten Bedingungen an, wenn sich etwa Flucht- und Rettungswege ändern. Führen Sie einen Probealarm unter den besonderen Bedingungen durch.
  • Unterweisen Sie sowohl die Lehrkräfte und andere Beschäftigte als auch die Schülerinnen und Schüler.
  • Die betreuende Fachkraft für Arbeitssicherheit kann Sie unterstützen. 
  • Die Umsetzung beschlossener Maßnahmen sollte stichprobenartig geprüft werden.
  • Mängel müssen dem Schulträger (z. B. Bezirksamt) bzw. der Bauleitung gemeldet werden.
  • Sofern erforderlich, muss die Schulleitung Entscheidungen im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht treffen, damit zu keinem Zeitpunkt Personen gefährdet sind.

Weitere Informationen

Mehr Hinweise zur sicheren Schule finden Sie unter www.sichere-schule.de

Ihre Ansprechpersonen der Unfallkasse Berlin helfen Ihnen bei Fragen gerne weiter.