Brandschutz in Schulen aktiv leben – Damit alle gesund nach Hause kommen
Ein defektes elektrisches Gerät, die nicht abgeschaltete Kaffeemaschine, ein Akku, der beim Laden überhitzt, oder fehlende Abstände zwischen Geräten und brennbaren Medien – dies alles kann eine Brandgefährdung darstellen.
Kommt es zu einem Brandereignis, so stellen nicht die Flammen die vorrangige Gefährdung dar, sondern entstehende Brandgase und Rauch. Rauch kann die Sicht versperren und eine zügige und geordnete Evakuierung verhindern. Zudem enthält der Rauch giftige Bestandteile, die das Atmen erschweren. Das enthaltene Kohlenmonoxid kann in größerer Konzentration zur Ohnmacht und schließlich zum Tod durch Ersticken führen. Kommen beispielsweise verstellte Flucht- und Rettungswege, verkeilte Rauchschutztüren oder eine schlechte Organisation hinzu, kann Panik unter Betroffenen ausbrechen, was wiederum zu Unfällen und Verletzungen führen kann.
Jede Einrichtung ist gesetzlich verpflichtet, Brandschutzmaßnahmen im Vorfeld zu planen und umzusetzen. Es müssen Maßnahmen ergriffen werden, um Brände bereits vor der Entstehung zu verhindern.
Technische Maßnahmen bilden die Grundlage
Für das Vorhandensein und die Funktionsfähigkeit des technischen Brandschutzes und seiner Anlagen ist der Schulsachkostenträger zuständig. Sicherheitsbeleuchtungen, Brandschutztüren, Alarmierungsanlagen und Feuerlöscheinrichtungen müssen in regelmäßigen Abständen durch Sachkundige geprüft werden.
Vorrangig sollen technische Maßnahmen Anwendung finden.
Brandschutz: Technische Maßnahmen
Brand- und Rauchschutztüren unterteilen das Schulgebäude in verschiedene Brandabschnitte mit dem Ziel, notwendige Treppenhäuser und benachbarte Brandabschnitte gegen Raucheintrag abzudichten und ein Übergreifen auf den benachbarten Bereich für eine festgeschriebene Zeit zu verhindern. Sie sorgen somit für eine möglichst lange Begehbarkeit der Flucht- und Rettungswege zur Evakuierung und begrenzen den Schaden auf einen Brandabschnitt. Damit Brandschutztüren Ihre Funktion erfüllen können, dürfen sie nicht offengehalten, verkeilt oder festgesetzt werden.
Brandmeldeanlagen dienen der frühzeitigen Erkennung und in Zusammenhang mit Sprachalarmierungsanlagen der Alarmierung aller im Schulgebäude befindlichen Personen. Die Sprachalarmierung muss überall gut hörbar sein.
Anmerkung: In älteren Bestandsgebäuden sind oftmals keine Brandmeldeanlagen installiert. Hier dient die Schulklingel als Alarmierungselement. In diesem Fall sind weitere organisatorische Maßnahmen zu treffen. Die Klingel muss ebenfalls überall gut hörbar sein.
Alle Flucht- und Rettungswege müssen deutlich erkennbar sein. Erreicht wird dies durch hochmontierte, langnachleuchtende, gut sichtbare Schilder mit genormten Symbolen und auch durch eine installierte Sicherheitsbeleuchtung. Sicherheitsbeleuchtung und elektrisch beleuchtete Rettungsschilder sollen auch bei Stromausfall für eine definierte Zeit in Betrieb bleiben.
Im Schulgebäude sind geeignete Feuerlöscher in ausreichender Anzahl an geeigneten Orten anzubringen.
Löschmittel und Standorte für Erste Hilfe sollen durch langnachleuchtende, gut sichtbare Schilder mit genormten Symbolen gekennzeichnet werden.
Können Kleidungsstücke und Schuhe von Schülerinnen und Schülern aus Platzgründen nicht in den Klassenräumen untergebracht werden, ist eine Unterbringung in den Fluren nur in geschlossenen Metallspinten zu ermöglichen. Die Oberseiten der Spinte sollten angeschrägt sein, damit auf Ihnen keine Brandlasten abgelegt werden können.
Spätestens alle fünf Jahre sollte eine Brandschutzschau mit dem zuständigen Feuerwehrabschnitt und Vertretern des Bezirks an der Schule stattfinden. Die Organisation der Brandschutzschauen in den Schulen obliegt den Bezirken.
Organisation und Planung für klare Abläufe im Ernstfall
Für eine erfolgreiche Verhinderung von Bränden sind neben technischen Voraussetzungen eine Vielzahl weiterer organisatorischer Maßnahmen erforderlich.
Verantwortlich sind der Schulhoheitsträger und die Schulleitungen.
Brandschutz: Maßnahmen der Organisation und Planung
Bei der Organisation des Brandschutzes innerhalb der Schule unterstützen der Brandschutzbeauftragte/ die Brandschutzbeauftragte der Senatsverwaltung und die Fachkraft für Arbeitssicherheit die Schulleitung.
Im Notfallordner finden sich wichtige Hinweise und Empfehlungen, auch zu Maßnahmen und Verhaltensweisen bei Bränden.
Die Gefährdungsbeurteilung soll auch auftretende Gefährdungen im Falle einer Evakuierung aufdecken und entsprechende Gegenmaßnahmen beinhalten.
Abläufe im Evakuierungsfall müssen genau geplant und geübt werden.
Mindestens 10 Prozent der Beschäftigten an Schulen sollen als Brandschutzhelfer ausgebildet werden. Eine höhere Anzahl ist jedoch empfehlenswert. Brandschutzhelfer besitzen Kenntnisse zur Bedienung der Löscheinrichtungen, sollen die Evakuierung aktiv unterstützen und bei Entstehungsbränden Löschversuche unternehmen. Die Aufdeckung von Mängeln bezüglich des Brandschutzes im Schulgebäude sowie deren Meldung an die Führungskräfte gehört ebenfalls zu ihrem Aufgabenbereich. Die Ausbildung soll alle 3 bis 5 Jahre aufgefrischt werden.
Als Bindeglied zwischen dem Brandschutzbeauftragten des Bezirks und den Brandschutzhelfern soll ein Brandschutzobmann bzw. eine Brandschutzobfrau schriftlich bestellt werden. Brandschutzobleute koordinieren alle organisatorischen Aufgaben im Brandschutz zwischen dem Bezirk und der Schule. Ebenfalls sollen sie den Schulhausmeister und die Schulleitung bei der Organisation aller technischen Prüfungen von Brandschutzeinrichtungen unterstützen.
Die Leitung und Koordination im Ernstfall übernehmen ebenfalls Brandschutzobleute in Abstimmung mit dem schulinternen Krisenteam bis zum Eintreffen der Feuerwehr. Beim Eintreffen der Rettungskräfte informieren die Obleute diese über den Zwischenstand und bereits eingeleitete Maßnahmen. Sie übergeben die Leitung an die Einsatzleitung der Rettungskräfte und stehen dieser unterstützend mit Informationen zur Seite.
Weisen Sie Beschäftigten für den Ernstfall konkrete Aufgaben und Positionen auf dem Gelände zu, damit jeder genau weiß, was zu tun ist. Besetzen Sie Aufgaben und konkrete Positionen möglichst doppelt, um Abwesenheiten kompensieren zu können. Bestimmen Sie Etagenverantwortliche, die nachkontrollieren, dass alle Personen auf der Etage evakuiert sind.
Alle Beschäftigten sollen im Rahmen der jährlichen Unterweisung über Gefährdungen, Gegenmaßnahmen und eigene Aufgaben bei der Evakuierung informiert werden. Auch die verschiedenen Alarmsignale müssen allen Beschäftigten regelmäßig bekannt gemacht werden, damit jeder im Ernstfall weiß, wie sich in der aktuellen Situation verhalten werden muss.
Flucht- und Rettungswege sollen brandlastfrei und frei von Hindernissen gehalten werden. Türen von Spinten sollen bei Nichtbenutzung stets geschlossen sein. Weitere Gegenstände und Hindernisse müssen aus notwendigen Fluren entfernt werden, um Hindernisse bei Evakuierungen und daraus resultierende Unfälle oder Verzögerungen zu vermeiden.
Jährlich sind mindestens zwei Evakuierungsübungen an Schulen durchzuführen, welche rechtzeitig bei den zuständigen Rettungsstellen angekündigt werden müssen. Die erste Übung im Schuljahr sollte angekündigt erfolgen, damit es nicht zu einer Paniksituation unter den Schülerinnen und Schüler und unnötigen Verletzungen kommt. Auf realitätsnahe Effekte, wie beispielsweise künstlicher Nebel auf den Fluren soll aus o.g. Gründen ebenfalls verzichtet werden.
Im Zweifelsfall auf alles vorbereitet
Kommt es trotz der Beachtung aller o.g. Aspekte zu einem Brandereignis an der Schule, so ist die Schule mit Ihren Beschäftigten gut darauf vorbereitet. Die Vorbereitungen für eine ruhige, organisierte und auch zügige Evakuierung sind getroffen.
Dennoch haben im Brandfall Evakuierung und Personenrettung oberste Priorität. Erst, wenn alle Personen aus dem Gefahrenbereich evakuiert sind, sollen Löschversuche eingeleitet werden. Ein parallel zur Evakuierung durchgeführter Löschversuch sollte nur durchgeführt werden, wenn ausreichend Beschäftigte zur Verfügung stehen. Bei Löschversuchen ist grundsätzlich der Eigenschutz zu beachten. Löschversuche werden nur bei Entstehungsbränden durch schuleigenes Personal unternommen. Bei größeren Brandereignissen obliegt die Brandbekämpfung der Feuerwehr.
Vorgaben und weiterführende Informationen
DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"
Arbeitssättenregel ASR A 2.2 "Maßnahmen gegen Brände" i.V.m. § 3a Abs. 1 ArbStättV
DGUV Information 202-001 "Betrieblicher Brandschutz in der Praxis"
DGUV Information 202-051 "Feueralarm in der Schule"
Ergänzend:
Arbeitsstättenregel ASR A 1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ i.V.m. § 3a Abs. 1 ArbStättV
Arbeitsstättenregel ASR A 2.3 “Fluchtwege und Notausgänge“ i.V.m. § 3a Abs. 1 ArbStättV
DGUV Information 205-040 "Wiederkehrende Prüffristen im Brandschutz“