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Wann besteht Versicherungsschutz?

Haushaltshilfen sind gesetzlich unfallversichert

  • bei allen hauswirtschaftlichen Tätigkeiten im Haushalt des privaten Arbeitgebers. Dies umfasst z. B. Kochen, Waschen, Putzen, Nähen, Einkaufen, Gartenarbeit sowie die Pflege und Betreuung von Kindern oder Erwachsenen
  • auf allen damit zusammenhängenden Wegen 
  • auf dem direkten Weg von ihrer Wohnung zur Arbeit und zurück 
  • bei Urlaubsbegleitungen im Rahmen der Beschäftigung

Nicht versichert sind beispielsweise

  • Haushaltsführende, im Haushalt lebende Angehörige und deren Ehegatten, wie z.B. die Ehefrau als Hausfrau
  • Gefälligkeitsleistungen von Verwandten im Haushalt
  • Nachbarschaftshilfe
  • private Tätigkeiten der Haushaltshilfe während der Arbeitszeit, insbesondere in der Arbeitspause oder der Freizeit
  • reine Gefälligkeitshandlungen ohne den Charakter eines Beschäftigungsverhältnisses