Wann besteht Versicherungsschutz?
Haushaltshilfen sind gesetzlich unfallversichert
- bei allen hauswirtschaftlichen Tätigkeiten im Haushalt des privaten Arbeitgebers. Dies umfasst z. B. Kochen, Waschen, Putzen, Nähen, Einkaufen, Gartenarbeit sowie die Pflege und Betreuung von Kindern oder Erwachsenen
- auf allen damit zusammenhängenden Wegen
- auf dem direkten Weg von ihrer Wohnung zur Arbeit und zurück
- bei Urlaubsbegleitungen im Rahmen der Beschäftigung
Nicht versichert sind beispielsweise
- Haushaltsführende, im Haushalt lebende Angehörige und deren Ehegatten, wie z.B. die Ehefrau als Hausfrau
- Gefälligkeitsleistungen von Verwandten im Haushalt
- Nachbarschaftshilfe
- private Tätigkeiten der Haushaltshilfe während der Arbeitszeit, insbesondere in der Arbeitspause oder der Freizeit
- reine Gefälligkeitshandlungen ohne den Charakter eines Beschäftigungsverhältnisses