Klassenfahrt: Versicherungsschutz auf schulischen Reisen
Schülerinnen und Schüler stehen in aller Regel während Klassenfahrten und Schullandaufenthalten unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Wichtigste Voraussetzung für den Versicherungsschutz: Die Reise muss eine schulische Veranstaltung sein, also erkennbar im „organisatorischen Verantwortungsbereich“ der Schule liegen. Das heißt, die Reise muss von der Schule geplant, organisiert, durchgeführt und beaufsichtigt sein.
Was ist unfallversichert?
Versichert sind immer nur Tätigkeiten, die im direkten Zusammenhang mit der Schulfahrt stehen, zum Beispiel:
- die An und Abreise
- das gemeinschaftlich bestrittene und beaufsichtigte Freizeitprogramm, beispielsweise der gemeinsame Schwimmbad- oder Museumsbesuch im Klassenverband
Der Versicherungsschutz gilt aber nicht rund um die Uhr – er deckt allein besondere Risiken des Schulbesuchs ab.
Nicht unfallversichert sind Tätigkeiten, die zum persönlichen Lebensbereich der Schülerinnen und Schüler gehören, z. B.
- Essen,
- Trinken,
- Körperpflege,
- Toilettengang,
- Nachtruhe.
Sie gelten als private Verrichtungen, die entsprechend in den Zuständigkeitsbereich der privaten Absicherung des Kindes (in aller Regel durch die gesetzliche oder private Krankenkasse) fallen. Ob eine Tätigkeit zur unversicherten Freizeit zählt oder durch die schulische Prägung und Verantwortung gesetzlich unfallversichert ist, kann nur im Einzelfall verbindlich entschieden werden.
Klassenfahrten ins Ausland
Egal ob Ostsee oder Mittelmeer: Der in Deutschland bestehende Versicherungsschutz gilt auch für die Dauer des Aufenthaltes im Ausland. Mit den meisten europäischen Nachbarländern existieren Abkommen mit Sozialversicherungsträgern, die bei Unfällen Sachleistungen zu Lasten der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung übernehmen. Der Leistungsumfang entspricht dabei in der Regel dem des Inlands.
Wichtig: Schülerinnen und Schüler sollten ihre Europäische Krankenversicherungskarte (European Health Insurence Card – EHIC) dabeihaben. Sie bestätigt dem ausländischen Leistungserbringer grundsätzlich die Zuständigkeit eines deutschen Kranken- bzw. Unfallversicherungsträgers.
Ob zusätzlich für bestimmte Länder der Abschluss einer privaten Zusatzkrankenversicherung zu empfehlen ist, sollte im Vorfeld besprochen werden.
Mein Kind benötigt Medikamente
Sofern Ihr Kind die Medikamente selbstständig einnimmt, genügt bei Bedarf die Information an die Lehrerin oder den Lehrer, um welche Medikamente es sich handelt.
Sollte das nicht genügen und Unterstützung erforderlich sein, sprechen Sie vor der Klassenfahrt mit der Lehrerin oder dem Lehrer:
- Teilen Sie die Dosierung für Medikamente und für den Notfall auch die Nummer des behandelnden Arztes schriftlich mit.
- Nennen Sie der Lehrkraft eine Telefonnummer, unter der Sie im Ernstfall erreichbar sind. Dies gilt auch bei Allergien.