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Hinweise für einen sicheren und gesunden Kitabetrieb während An- und Umbauvorhaben

Baumaßnahmen in Kindertageseinrichtungen stellen besondere Situationen dar. Sie gehen über die üblichen Gefährdungen im Kitabetrieb hinaus und können zu gesundheitlichen Gefährdungen sowie Belastungen führen. Damit Kinder, Gäste und Beschäftigte zu keinem Zeitpunkt gefährdet werden, sind folgende Hinweise zu berücksichtigen: 

Werden An- oder Umbaumaßnahmen geplant, so ist vom Bauherren generell zu prüfen, ob

  1. eine Auslagerung der Einrichtung möglich ist (z. B. bei umfangreichen Baumaßnahmen),
  2. die Bau- und Umbaumaßnahmen in die Schließzeiten verlegt werden können,
  3. eine Verlegung von Tätigkeiten mit hohem Gefährdungs- und Belästigungspotenzial (Lärm, Staub, Schadstoffe, Geruch) nach Schließzeiten – außerhalb des Kitabetriebs – erfolgen kann.

Manchmal lässt es sich jedoch nicht vermeiden, dass Baumaßnahmen während des laufenden Kitabetriebs durchgeführt werden. In diesem Fall sind besondere Maßnahmen in Absprache mit den Verantwortlichen des Trägers, der Kitaleitung und der bauausführenden Firma notwendig.

Die Bauabschnitte sind so zu wählen, dass der Kitabetrieb weiterhin gefahrenfrei erfolgen kann. Ausführungszeiten für bestimmte – z. B. lärmverursachende – Arbeiten sind den jeweiligen Gegebenheiten, also hier dem Kitabetrieb, anzupassen. So ist es im § 5 der Baustellenverordnung geregelt. 

Alle Informationen auf dieser Seite finden Sie im PDF: Gefahrenfreier Kitabetrieb während An- und Umbauvorhaben (PDF, Unfallkasse Berlin).

Für den problemlosen und sicheren Betrieb der Kita während der Baumaßnahme sind der Bauherr bzw. der Kitaträger sowie die Kitaleitung verantwortlich. Dies ist u.a. in § 823 (1) BGB und § 2 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" geregelt. 

Die Beurteilung der Gefährdungen sowie die Ableitung und Umsetzung von Maßnahmen sind dem jeweiligen Baufortschritt anzupassen und zu aktualisieren. So verlangen es § 3 (2) DGUV Vorschrift 1 und § 3 (1) Arbeitsschutzgesetz. 

Alle Bauabläufe in der Kita müssen mit dem Kitabetrieb abgestimmt sein. Hier kommt der Funktion der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatorin oder des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators (SiGeKo) eine besondere Bedeutung zu. Ein bzw. eine SiGeKo ist vom Bauherren zu bestellen, wenn auf der Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden (§ 6 DGUV Vorschrift 1, § 8 Arbeitsschutzgesetz, § 3 Baustellenverordnung). 

Der Bauherr hat der Kitaleitung vor der Baumaßnahme eine ständige Ansprechperson zu nennen. Diese muss gegenüber den Firmen weisungsberechtigt sein. 

Eine sichtbare, sichere und unmissverständliche Trennung von Baustellen- und Kitabereichen ist einzurichten bzw. entsprechend dem jeweiligen Baufortschritt regelmäßig anzupassen. 

Flure, Treppenhäuser, Gruppenräume usw., die während des Kitabetriebs allgemein zugänglich sind, dürfen nicht durch Baumaterialien (z. B. Leitern, Werkzeuge) versperrt werden.

Während der Baumaßnahmen muss sichergestellt sein, dass zu jeder Zeit ausreichend bemessene Flucht- und Rettungswege zur Verfügung stehen, dabei sind die Fluchwege ständig begehbar zu gestalten.

Die für die Bauzeit geschaffenen Flucht- und Rettungswege sind regelmäßig entsprechend des Baufortschrittes anzupassen und zu kennzeichnen. Über mögliche geänderte Fluchtwegsituationen müssen das Kitapersonal und alle Nutzer der Kita unterrichtet werden. Die Flucht- und Rettungswege sind konsequent frei zu halten.

Freie Zufahrtswege für Feuerwehren oder Rettungsfahrzeuge sind ständig zu gewährleisten. 

Staub-, Lärm- und Geruchsbelästigungen müssen während des Kitabetriebes weitestgehend vermieden werden (z. B. durch die wirksame Abschottung der Baustelle).

Ist bei Rückbauarbeiten mit Schadstoffen zu rechnen, sind ausschließlich Firmen mit der entsprechenden Fachkompetenz einzusetzen (Nachweis). Diese Firmen können auch fachlich fundierte Aussagen zu den notwendigen Schutzmaßnahmen treffen und diese begleiten. 

Baustellenverkehr ist in Aufenthaltsbereichen von Kindern nicht gestattet. 

Baugerüste müssen so gesichert sein, dass sie nicht zum Klettern einladen. 

Im Schwenkbereich eines Kranes dürfen sich zu keiner Zeit Personen aufhalten. Dazu ist es erforderlich, den Kranbetrieb zeitlich und räumlich einzugrenzen.

Alle Personen, die sich im Baustellenbereich aufhalten oder dort tätig sind, sind zu unterweisen. Die durchgeführte Unterweisung ist zu dokumentieren.

Welche Aufgaben hat der Kitaträger/Bauherr?

  • Schon im Rahmen der Auftragsvergabe ist sicherzustellen, dass die besonderen Bedingungen des Kitabetriebes während der gesamten Bauphase berücksichtigt werden. 
  • Vor Beginn der Maßnahmen hat der Kitaträger oder Bauherr eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, um alle möglichen Gefährdungen zu erfassen, die sich durch die Baumaßnahme für den Kitabetrieb ergeben können. Aus der Gefährdungsbeurteilung leiten sich dann die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen ab.
  • Die betreuende Fachkraft für Arbeitssicherheit kann Träger und Kitaleitung unterstützen. Zum Beispiel bei der Anpassung der Brandschutzordnung an veränderte Bedingungen. 
  • Das Baugeschehen muss der Kitaträger/ Bauherr gemeinsam mit der Kitaleitung und den bauausführenden Firmen koordinieren. 
  • Ein gefährdungsfreier Kitabetrieb ist sicherzustellen. 

Welche Aufgaben hat die Kitaleitung?

  • Die Kitaleitung hat umfassende – den Kitabetrieb betreffende – Informationen zur geplanten Baumaßnahme einzufordern. 
  • Die Kitaleitung sollte den Kontakt zum  Bauherren bzw. zum Sicherheits- und Gesundheitsschutz-koordinators  pflegen und an ausgewählten Baubesprechungen teilnehmen. 
  • Der Kitabetrieb muss den besonderen Bedingungen angepasst werden. Dabei sind die Belastungen für alle Personen so gering wie möglich zu halten. 
  • Ggf. ist die Gefährdungsbeurteilung dem veränderten Kitabetrieb anzupassen. 
  • Spezielle Unterweisungen zum Baugeschehen  müssen ggf. alle Beschäftigten und für Dritte erfolgen. Die Unterweisungen sind zu dokumentieren. 
  • Die Umsetzung beschlossener Maßnahmen muss von der Kitaleitung stichprobenartig geprüft werden. 
  • Mängel müssen dem Kitaträger (z. B. Kita-Eigenbetrieb) bzw. der Bauleitung gemeldet werden. 
  • Sofern erforderlich, muss die Kitaleitung Entscheidungen im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht  treffen, damit zu keinem Zeitpunkt Personen gefährdet sind. 

Weitere Informationen

Mehr Hinweise zur sicheren Kindertageseinrichtungen finden Sie unter www.sichere-kita.de.  

Ihre Ansprechpersonen der Unfallkasse Berlin helfen Ihnen bei Fragen gern weiter.