Stand: 20.04.2020
Ausgangssituation
Diese Stellungnahme der Fachbereiche der DGUV enthält Empfehlungen für die Unternehmerin und den Unternehmer, um die Verwendung von Arbeitsmitteln in sicherer Weise zu ermöglichen, wenn festgelegte Prüffristen aufgrund der derzeit bestehenden Einschränkungen, die auf die SARS-CoV-2-Pandemie zurückzuführen sind, nicht eingehalten werden können. Die Gültigkeit dieser Empfehlungen ist u. a. beschränkt
- auf den Zeitraum, in dem betriebliche Arbeitsabläufe und die Verfügbarkeit technischer (Prüf-) Dienstleistungen durch die allgemeinen Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus gravierend eingeschränkt sind,
- auf wiederkehrende Prüfungen von Arbeitsmitteln, die aus den genannten Gründen nicht durchgeführt werden können,
- auf Unternehmerinnen und Unternehmer, die über die erforderliche Fachkunde verfügen, um in eigener Verantwortung die nachfolgend beschriebenen Abwägungen zu treffen.
Diese Empfehlungen gelten nicht für Erstprüfungen und Prüfungen vor der Wiederinbetriebnahme nach Aufbau, Reparatur und prüfpflichtigen Änderungen.
Diese Empfehlungen gelten nicht für Atemschutzgeräte, elektrische Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen sowie bei Einsatz elektrischer Betriebsmittel unter erhöhter elektrischer Gefährdung.
Bei tragbaren Gaswarngeräten kann auf Sichtkontrolle und Anzeigetest (Aufgabe von Prüfgas) vor jeder Arbeitsschicht nicht verzichtet werden.
1. Empfehlungen für den Umgang mit Prüfpflichten während der SARSCoV-2-Pandemie
In der gegebenen Ausnahmesituation kann im Einzelfall auf der Grundlage einer anlassbezogenen Gefährdungsbeurteilung die Verschiebung von Prüfungen vorgenommen werden, sofern die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln gewährleistet ist. In der Gefährdungsbeurteilung ist z.B. die Berücksichtigung folgender Gesichtspunkte zu dokumentieren:
- Die Angabe der auf die SARS-CoV-2-Pandemie zurückgehenden Gründe, aufgrund derer festgelegte Prüfungen nicht durchgeführt werden können.
- Die Feststellung, dass die betreffenden Arbeitsmittel bei den vorausgehenden Prüfungen sowie im Zeitraum seit der letzten Prüfung keine Mängel aufgewiesen haben, welche die sichere Verwendung beeinträchtigen.
- Die Festlegung von ergänzenden Maßnahmen, mit denen die sichere Verwendung des Arbeitsmittels gewährleistet wird, z. B. erweiterte Sicht- und Funktionskontrollen vor bzw. während der Verwendung, Festlegungen zu Arbeitsweisen, Beschränkung der Verwendung auf besonders qualifizierte Personen, etc. Falls eine Festlegung ergänzender Maßnahmen nicht notwendig ist, ist dies ebenfalls zu dokumentieren.
- Die Angabe des Zeitraums, bis wann die Prüfung nach Wegfall des Hinderungsgrundes unverzüglich nachgeholt werden soll. Dieser Zeitraum sollte 25% des vorher angesetzten Prüfintervalls nicht überschreiten.
Sofern konkrete Prüffristen in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften festgelegt sind, müssen Abweichungen auf Grund der SARS-CoV-2-Pandemie mit der zuständigen Behörde abgestimmt werden.
Verschiebungen von Prüfzeitpunkten, aufgrund der SARS-CoV-2-Pandemie haben keine Auswirkungen auf Prüffristen. Das bedeutet, sie führen nicht zu einer Verlängerung von Prüffristen.
2. Empfehlungen für Feuerwehren und Hilfeleistungsorganisationen
Für Einsatzkräfte der Feuerwehren hat der Fachbereich Feuerwehren Hilfeleistungen Brandschutz ein "Fachbereich AKTUELL" FBFHB-016 "Hinweise für Einsatzkräfte zum Umgang mit bzw. zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 sowie pandemiebedingten Einschränkungen" veröffentlicht: https://publikationen.dguv.de, Webcode: p021430
3. Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen
Bezüglich der Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen durch zugelassenen Überwachungsstellen gibt der Erlass in einigen Bundesländern eine hilfreiche Übersicht, den Sie als PDF hier ansehen können.