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Neue DGUV Vorschrift 1

Am 05.12.2014 hat die Vertreterversammlung der Unfallkasse Berlin den Erlass der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ beschlossen. Sie ist im Amtsblatt von Berlin Nr. 10 vom 13.03.2015 Seite 383,  erschienen und gilt rückwirkend ab dem 01.01.2015. Eine Übergangsbestimmung ist nicht vorgesehen. Gleichzeitig ist auch die entsprechende Regel zur DGUV Vorschrift 1, die DGUV Regel 100-001 in Kraft getreten. Die DGUV Vorschrift 1 ist damit nach der neuen UVV zur betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung (DGUV Vorschrift 2) die zweite gemeinsame UVV für die UV-Träger der öffentlichen Hand und den gewerblichen Berufsgenossenschaften. 

Zeitgleich mit Inkrafttreten der DGUV Vorschrift 1 tritt die GUV-V A1 außer Kraft. Ebenso entfällt damit die zugehörige DGUV Regel GUV-R A1.

Nachstehend finden Sie die wichtigsten Änderungen.

  • Von zentraler Bedeutung ist die Anwendung staatlichen Rechts nunmehr für alle Versicherten. Dies schließt neben den beschäftigten Versicherten, die bislang vom staatlichen Recht erfasst wurden, auch alle sonstigen Versicherten wie z.B. ehrenamtliche Kräfte, Helfer im Pflegebereich, Studierende, Schüler mit ein. „Die in staatlichem Recht bestimmten Maßnahmen gelten auch zum Schutz von Versicherten, die keine Beschäftigten sind.“(§2 Absatz1)
  • Die Anzahl der Sicherheitsbeauftragten wird gemäß § 20 künftig unter Berücksichtigung von fünf Kriterien bestimmt. Diese werden in der DGUV Regel 100-001 konkretisiert
  1.  Unfall- und Gesundheitsgefahr gemäß Gefährdungsbeurteilung nach §5 ArbSchG
  2. Räumliche Nähe der Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten
  3.  Zeitliche Nähe der Sicherheitsbeauftragten z.B. bei Schichtarbeit
  4.  Fachliche Nähe der Sicherheitsbeauftragten wegen der Kenntnis der Tätigkeiten
  5.  Anzahl der Beschäftigten
  • Bei den Regelungen zur Befähigung für Tätigkeiten (§ 7) wurde der Hinweis aufgenommen, dass der Unternehmer die für bestimmte Tätigkeiten festgelegten Qualifizierungsanforderungen zu berücksichtigen hat. Damit werden alle erforderlichen Befähigungen erfasst und müssen nicht mehr separat geregelt werden.. (z.B. Kranfahrer, Gabelstaplerfahrer)
  • Neu aufgenommen wurde die Regelung, dass als Ersthelfer auch solche Personeneingesetzt werden dürfen, die über eine sanitätsdienstliche oder rettungsdienstliche Ausbildung oder über eine abgeschlossene Ausbildung in einem Beruf des Gesundheitswesens verfügen. Zudem wurde festgehalten, dass auch solche Personen als fortgebildet gelten, die bei ihrer beruflichen oder ehrenamtlichen rettungsdienstlichen Tätigkeit regelmäßig Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen.

Die DGUV Vorschrift 1 wurde bereits an alle versicherten Betriebe der Unfallkasse Berlin versendet.

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