Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen demnach auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung Hygienekonzepte mit den erforderlichen Schutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festlegen und umsetzen. Dabei sind vor allem folgende Maßnahmen zu prüfen:
- Abstandhalten, Hygienemaßnahmen und regelmäßiges Lüften,
- Einschränkung betriebsbedingter Kontakte, Räume sollten nur von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, wenn sie ausreichend gelüftet werden und die Mindestabstände eingehalten werden können,
- das Angebot an die Beschäftigten, geeignete Tätigkeiten im Homeoffice auszuführen, wenn keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen,
- das Angebot an die Beschäftigten, sich regelmäßig kostenfrei durch einen vom Arbeitgeber gestellten SARS-CoV-2-Antigentest zu testen, um das Infektionsrisiko im Betrieb zu verringern.
Sofern die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern oder andere technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten nicht ausreichen, muss der Arbeitgeber medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz) oder Atemschutzmasken vom Typ FFP2 oder vergleichbare bereitstellen. Diese Masken sind von den Beschäftigten zu tragen. Die Maskenpflicht gilt überall dort, wo andere Maßnahmen nicht möglich sind oder nicht ausreichen.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen weiterhin ihre Beschäftigten über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung aufklären und über die Möglichkeiten einer Impfung informieren. Diese muss auch während der Arbeitszeit ermöglicht werden.
Hinweise darauf, wie die Verordnung im Einzelnen umgesetzt werden kann, enthält darüber hinaus eine neu angepasste Arbeitsschutzregel, die zurzeit noch erarbeitet wird.
Konkrete Empfehlungen zum betrieblichen Infektionsschutz bieten nach wie vor auch die Handlungsempfehlungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und die branchenbezogenen Handlungshilfen der Unfallversicherungsträger. „Unfallkassen und Berufsgenossenschaften haben bereits sehr früh in der Pandemie ihre Empfehlungen für einzelne Branchen erarbeitet und stets aktuell gehalten. Auch vor dem Hintergrund der neuen Arbeitsschutzverordnung sind diese Empfehlungen für Betriebe gut nutzbar, um sich gegen eine mögliche weitere Pandemiewelle zu wappnen und ihre Beschäftigten zu schützen“, sagt Dr. Jochen Appt von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), Spitzenverband der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen.
Zur neuen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung auf der Seite vom BMAS
Fragen und Antworten zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung – Empfehlungen des BMAS zum Betrieblichen Infektionsschutz