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DGUV-Vorschrift zur Verwendung von Flüssiggas außer Kraft gesetzt

Die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 80 “Verwendung von Flüssiggas” ist für die versicherten Unternehmen der Unfallkasse Berlin ab sofort außer Kraft gesetzt. Die Vorgaben aus der alten Unfallverhütungsvorschrift sind zwischenzeitlich in das staatliche Regelwerk zu Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz eingeflossen und die Vorschrift ist damit in ihrer bisherigen Form überholt.

Zur Unterstützung der Unternehmen haben die Träger der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) eine DGUV Regel 110-010 “Verwendung von Flüssiggas” erarbeitet. Sie erläutert die staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Normen sowie weitere verbindliche Regelungen und vermittelt damit passgenau die notwendigen Arbeitsschutzmaßnahmen für das Verwenden von Flüssiggas.

Die neue DGUV Regel 110-010 “Verwendung von Flüssiggas” steht auf folgender Seite zum Download bereit:
https://publikationen.dguv.de/regelwerk/dguv-regeln/3406/verwendung-von-fluessiggas

Die Zurückziehung der Unfallverhütungsvorschrift wurde im Amtsblatt für Berlin, 75. Jahrgang Nr. 16, ausgegeben zu Berlin am 11. April 2025, auf Seite 1078 bekannt gegeben.

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