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Unfallkasse Berlin

Kirsten Wasmuth 
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Unfallversicherungsschutz abhängig vom Pflegebedarf

Menschen, die sich unentgeltlich um eine pflegebedürftige Person kümmern, sind in vielen Fällen gesetzlich unfallversichert.

Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz, das zum 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber den Begriff der Pflegebedürftigkeit erweitert. Geistige und seelische Beeinträchtigungen werden künftig bei der Begutachtung gleichberechtigt berücksichtigt. Durch das neue Gesetz haben sich auch die Bedingungen für den Versicherungsschutz der Pflegepersonen teilweise verändert.

 

Wer ist versichert?

Grundsätzlich gilt: Es sind nur solche Pflegepersonen versichert, die sich nicht erwerbsmäßig in häuslicher Umgebung um Pflegebedürftige kümmern. Darüber hinaus haben sich mit der neuen Rechtslage einige Voraussetzungen verändert oder müssen zusätzlich erfüllt sein, damit eine Pflegeperson bei ihrer Pflegetätigkeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht.

  • Für die pflegebedürftige Person muss mindestens Pflegegrad 2 oder höher festgestellt sein. Die Festsetzung des Pflegegrades nimmt die Pflegekasse vor.
  • Die Pflegeperson muss wöchentlich mindestens zehn Stunden pflegen
  • Diese wöchentliche Pflegezeit muss regelmäßig auf mindestens zwei Tage pro Woche verteilt sein

 

Welche Tätigkeiten sind versichert?

Unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen nur solche Tätigkeiten, für die im Gutachten der Pflegeversicherung ein Bedarf für die zu pflegende Person festgestellt wurde. Das Gesetz beschreibt die Pflegetätigkeiten in insgesamt sechs pflegerelevanten Bereichen – von Mobilität und Selbstversorgung bis zur Gestaltung sozialer Kontakte. Außerdem sind die Hilfen bei der Haushaltsführung in den Versicherungsschutz einbezogen.

Unter Pflegetätigkeiten fallen zum Beispiel: Hilfe beim ins Bett bringen, Hilfe beim Waschen, Duschen und Essen,  Begleitung bei Arztbesuchen, Unterstützung der kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten, aber auch Schutz der Pflegebedürftigen vor selbstschädigendem Verhalten.* 

Aktivitäten außer Haus – zum Beispiel Spaziergänge – fallen nicht unter den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Es sei denn, sie sind Teil der vom Gesetz beschriebenen pflegerelevanten Bereiche. Das wäre zum Beispiel bei einem Arztbesuch der Fall. Dieser ist dem Pflegebereich „Bewältigung von krankheitsbedingten Anforderungen und Belastungen“ zuzurechnen.

 

Bestandsschutz

Für Personen, die sich bis zum 31.12.2016 bereits um Pflegebedürftige gekümmert haben und dabei versichert waren, gilt ein so genannter Bestandsschutz. Das bedeutet, für Personen, die vor dem 01.01.2017 nur einmalig oder kurzfristige gepflegt haben und nach altem Recht unter Versicherungsschutz standen, besteht dieser Schutz auch bei jetzt veränderter Rechtslage fort. Allerdings greift dieser Bestandsschutz nur, wenn es sich weiterhin um dieselbe pflegebedürftige Person handelt. 

*Richtlinien und Grundlagen zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit: <link https: www.mds-ev.de richtlinien-publikationen richtlinien-grundlagen-der-begutachtung pflegebeduerftigkeit.html>www.mds-ev.de/richtlinien-publikationen/richtlinien-grundlagen-der-begutachtung/pflegebeduerftigkeit.html 

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