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Unfallkasse Berlin

Kirsten Wasmuth 
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Unfallversicherung bei betrieblichen Weihnachtsfeiern

Weihnachten ist für viele Unternehmen traditionell ein Anlass, sich mit einer Feier bei ihren Mitarbeitern für die geleistete Arbeit zu bedanken. Doch wer zahlt eigentlich, wenn ein Kollege dabei verunglückt, wenn er beispielsweise beim Schmücken des Raumes von der Leiter fällt?

„Arbeitnehmer sind während der offiziellen Weihnachtsfeier, auf dem Weg dorthin und wieder nach Hause grundsätzlich durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Das gilt selbst dann, wenn die Veranstaltung außerhalb der normalen Arbeitszeit liegt“, erläutert Wolfgang Atzler, Geschäftsführer der Unfallkasse Berlin. Die Unfallkasse ist die gesetzliche Unfallversicherung für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst der Hauptstadt.

Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Veranstaltung vom Arbeitgeber beziehungsweise von der Unternehmensleitung gebilligt und gefördert wird. Treffen sich Kollegen vor Weihnachten abends privat zum Essen oder verlängern die offizielle Weihnachtsfeier im privaten Rahmen, greift der gesetzliche Unfallversicherungsschutz nicht.

Generell muss die Feier den Zweck haben, die Verbundenheit zwischen den Betriebsangehörigen untereinander und zur Unternehmensleitung zu fördern. Alle Mitarbeiter müssen an der Veranstaltung teilnehmen dürfen; und auch der Arbeitgeber selber oder sein Beauftragter muss mitfeiern. Nicht versichert sind teilnehmende Familienangehörige und Gäste, auch wenn sie offiziell eingeladen wurden.

Bei einem Unfall sorgt die Unfallkasse für die medizinische Heilbehandlung und zahlt gegebenenfalls auch eine lebenslange Rente.

Leider kommt es nach Weihnachtsfeiern immer wieder zu Verkehrsunfällen, weil zu viel Alkohol getrunken wurde. „Sofern der Unfall auf den Alkoholgenuss zurückzuführen ist, scheidet der Unfallversicherungsschutz aus“, stellt Atzler klar. „Wer Alkohol getrunken hat, sollte in jedem Fall öffentliche Verkehrsmittel oder das Taxi nutzen.“

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