Stolpert etwa ein Mitarbeiter bei der betrieblichen Weihnachtsfeier, hat er grundsätzlich einen Arbeitsunfall erlitten und Anspruch auf eine umfassende ärztliche Behandlung. Die Kosten übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung. Der Versicherungsschutz gilt nur während der offiziellen Veranstaltung. Sollten Arbeitnehmer anschließend weiter feiern, sind sie nicht mehr gesetzlich unfallversichert. Damit der Versicherungsschutz generell greifen kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der Arbeitgeber lädt ein und kümmert sich um die Organisation bzw. beauftragt jemanden damit.
- Die Firmenleitung selbst oder eine von ihr beauftragte Person nimmt an der Veranstaltung teil.
- Bei Veranstaltungen von einzelnen Organisationseinheiten muss die jeweilige Führungskraft anwesend und die Aktivität von der Firmenleitung genehmigt sein.
- Mit der Veranstaltung muss das Ziel verfolgt werden, die gegenseitige Verbundenheit und den Zusammenhalt der Mitarbeiter untereinander sowie zur Firmenleitung zu fördern.
- Die Veranstaltung muss allen Beschäftigten offen stehen und im Wesentlichen auf Betriebsangehörige beschränkt sein.
Kein Unfallschutz bei übermäßigem Alkoholgenuss
Bei betrieblichen Weihnachtsfeiern sind auch die Hin- und Rückwege unfallversichert. Passiert jedoch ein Arbeits- oder Wegunfall, weil zu viel Alkohol konsumiert wird, gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Tipp: Beschäftigte sollten nach der weihnachtlichen Feier nicht mit dem Fahrrad oder dem Auto nach Hause fahren. Besser ist es, sich ein Gemeinschaftstaxi zu bestellen oder die öffentlichen Verkehrsmittel zu nutzen.