Informationen zum Coronavirus
Hinweise und Informationen
Arbeitsschutz gegen das Coronavirus
Die Bundesregierung hat zum 02.02.2023 die vorzeitige Aufhebung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beschlossen.
Die Corona-Arbeitsschutzverordnung hat in der Vergangenheit und insbesondere in den Hochphasen der Pandemie wichtige Dienste geleistet. Dank der umfangreichen Schutzmaßnahmen konnten Ansteckungen im Betrieb verhindert und Arbeits- und Produktionsausfälle vermieden werden. Angesichts der Tatsache, dass durch die zunehmende Immunität in der Bevölkerung die Anzahl der Neuerkrankungen stark fällt, sind bundesweit einheitliche Vorgaben zum betrieblichen Infektionsschutz nicht mehr nötig.
In Einrichtungen der medizinischen Versorgung und Pflege sind allerdings weiterhin corona-spezifische Regelungen des Infektionsschutzgesetzes zu beachten. In allen anderen Bereichen können Arbeitgeber und Beschäftigte jedoch künftig eigenverantwortlich festlegen, ob und welche Maßnahmen zum Infektionsschutz am Arbeitsplatz erforderlich sind.
Mobile Raumluftreiniger können Fensterlüftung nicht ersetzen
- Mobile Raumluftreiniger sind in Innenräumen nur als ergänzende Maßnahme sinnvoll, um das Risiko einer Infektion mit SARS-CoV-2 zu verringern. Eine einführende Information zum Thema hat die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) jetzt veröffentlicht.
Fachbeitrag der DGUV zu mobilen Raumluftreinigern zum Schutz vor SARS-CoV-2
Richtig lüften mit der CO2-App der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)
- Die App berechnet die CO2-Konzentration in Räumen. Sie zeigt an, wie oft und wann Sie lüften müssen, um das Risiko einer Übertragung von luftgetragenen Krankheitskeimen (etwa Viren, Bakterien) zu verringern. Die App ist im APP Store (iOS) und bei Google Play (Android) erhältlich.
Zur CO2-App der DGUV
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): Empfehlungen zum Lüften
- Das BMAS hat Empfehlungen zum Lüften als ergänzende Maßnahme gegen Corona bereitgestellt.
Empfehlung zum Lüften des BMAS lesen
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV): Empfehlungen zum Lüftungsverhalten an Innenraumarbeitsplätzen
- Die DGUV hat die Empfehlungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ergänzt und konkretisiert. Die hier gegebenen Empfehlungen zum Lüftungsverhalten beziehen sich nur auf die Zeit während der SARS-CoV-2 Epidemie.
Empfehlungen zum Lüftungsverhalten an Innenraumarbeitsplätzen der DGUV lesen
- FAQ: FFP2-Masken am Arbeitsplatz richtig verwenden
Verschiedene Studien haben inzwischen gezeigt, dass FFP2-Masken besonders wirksam gegen das Coronavirus sind – vorausgesetzt, sie werden korrekt angewendet. Was bei ihrer Benutzung zu beachten ist, zeigen diese häufig gestellten Fragen (FAQ).
Zu den Informationen
- Fragen zur Verwendung von Atemschutzmasken und weiterer Schutzausrüstung
Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) beantwortet Fragen zur Verwendung von Atemschutzmasken und weiterer persönlicher Schutzausrüstung.
Zu den Antworten der BAuA
- Hinweise zur korrekten Kennzeichnung von Atemschutzmasken
Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) bietet eine kompakte Orientierungshilfe mit Hinweisen zur korrekten Kennzeichnung von Atemschutzmasken.
Zu den Hinweisen der BAuA
- Hinweise des BfArM zur Verwendung von Mund-Nasen-Bedeckungen, medizinischen Gesichtsmasken sowie partikelfiltrierenden Halbmasken (FFP-Masken)
Das Bundesministerium für Arzneimittel und Medizinprodukte informiert über Eigenschaften verschiedener Typen von Schutzmasken (Community- /DIY-Masken, Mund-Nasen-Schutz (MNS) und filtrierenden Halbmasken).
Zu den Empfehlungen des BfArM
Unfallversicherungsschutz während der Corona-Pandemie – Antworten auf häufig gestellte Fragen
Eine COVID-19-Erkrankung kann einen Arbeitsunfall darstellen. Vorrangig werden COVID-19-Erkrankungen jedoch als Berufskrankheit anerkannt, wenn deren besonderen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Unfallkasse Berlin prüft und bewertet im Einzelfall, ob die Voraussetzungen zur Anerkennung einer COVID-19-Erkrankung als Arbeitsunfall vorliegen.
Symptomlose Corona-Infektionen kein meldepflichtiger Kita- und Schulunfall: Was, wenn die Infektion mit dem Coronavirus zunächst symptomlos oder milde verläuft? Empfehlung: Alle Tatsachen, die mit der Infektion zusammenhängen, sollten dokumentiert werden. Weitere Informationen finden Sie hier.
Ja. Für Versicherte, die infolge der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit in bestimmten Bereichen einer gegenüber der allgemeinen Bevölkerung wesentlich erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt waren, kann die Erkrankung eine Berufskrankheit (BK) sein, insbesondere als sogenannte "BK Nr. 3101 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenliste (Infektionskrankheiten)“.
Gegenüber der allgemeinen Bevölkerung wesentlich erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt sind nach derzeitigem Kenntnisstand:
- hauptsächlich das Personal in stationären oder ambulanten medizinischen Einrichtungen der Human- und Zahnmedizin,
- das Personal in wohlfahrtspflegerischen Einrichtungen und Laboratorien,
- Personen, die in diesen Bereichen kurzfristig mit Arbeiten wie Warten, Instandsetzen oder Entsorgen beauftragt wurden,
- Versicherte im Rettungswesen (unter anderem Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren),
- sonstige Personen, die bei ihrer Tätigkeit im Einzelfall ein vergleichbares Risiko der Infektion haben.
Zuständiger Unfallversicherungs-Träger (UV-Träger) ist insbesondere für die wohlfahrtspflegerischen Einrichtungen der öffentlichen Hand die Unfallkasse Berlin und im Übrigen oft die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW).
Eine BK-Anzeige kann auf folgender Grundlage erfolgen:
- eine positive Testung
- entsprechende Krankheitsanzeichen
- sowie die Vermutung eines Infektionsweges über die berufliche Tätigkeit
Bei einem begründeten Verdacht steht den Ärztinnen und Ärzten als Formular und Ausfüllhilfe die „Ärztliche Berufskrankheitenanzeige (F6000) (PDF)“ zur Verfügung.
Die Langzeitfolgen einer überstandenen Covid-19-Erkrankung können mitunter vielfältig sein: Betroffene berichten von Atemproblemen, Funktionsstörungen des Nerven- oder Herz-Kreis-lauf- Systems oder psychischen Problemen. Die BG Kliniken als Premium-Dienstleister der Gesetzlichen Unfallversicherung bieten darum ein umfassendes Diagnoseverfahren, den Post-Covid-Check, an. Es wurde gemeinsam mit der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) entwickelt und steht auch Versicherten der Unfallkasse Berlin zur Verfügung.
Der Post-Covid-Check ist ein stationäres Behandlungsangebot für Personen, die berufsbedingt an den Folgen einer Covid-19-Erkrankung leiden. Dieser bezieht alle relevanten Fachbereiche wie Neurologie, Pneumologie, Kardiologie und Psychologie sowie das Reha-Management ein. Sie untersuchen sämtliche Symptome und erstellen eine umfassende und individuelle Beurteilung, Diagnostik und Therapie.
In Berlin wird der Post-Covid-Check vom Unfallkrankenhaus Berlin angeboten. Betroffene, die das Angebot in einer BG Klinik wahrnehmen wollen und deren Infektion bereits von der Unfallkasse als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit anerkannt wurde, wenden sich dazu bitte zuerst an ihre Fallmanagerinnen und Fallmanager der Unfallkasse Berlin. Online steht Ihnen dazu das Serviceportal Unfallversicherung zur Verfügung.
Weitere spezialisierte Angebote stehen über die Charité Berlin, Campus Benjamin Franklin, bereit.
Ja. Auch im Homeoffice besteht Versicherungsschutz. Entscheidend ist nicht der Ort der Tätigkeit, sondern, dass der Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit eingetreten ist. Weitere Informationen: News der Unfallkasse Berlin "Auch im Home-Office unfallversichert"
Um in der Krise insbesondere das Personal in Krankenhäusern und im hausärztlichen Bereich zu entlasten, wurden pensionierte Ärztinnen und Ärzte, Pflegekräfte und Medizinstudierende um Unterstützung gebeten. Dabei stellt sich die Frage nach dem Versicherungsschutz. Wer unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich, in einer Einrichtung des Gesundheitswesens oder der Wohlfahrtspflege tätig wird, steht dabei automatisch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Gesetzlich unfallversichert sind natürlich auch alle in diesen Einrichtungen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Anders sieht es dagegen bei selbständigen Tätigkeiten auf Honorarbasis aus. Ärztinnen und Ärzte müssen aufgrund ihrer Selbständigkeit eine beitragspflichtige freiwillige Versicherung bei der Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) abschließen, wenn sie diese Tätigkeit absichern möchten. Andere Honorarkräfte im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege wie beispielsweise selbstständig tätige Pflegekräfte sind bei der BGW als Unternehmerinnen und Unternehmer beitragspflichtig gesetzlich unfallversichert.
Im Hinblick auf Infektionsgefahren gilt das oben zu Arbeitsunfällen und Berufserkrankungen Gesagte.
Das für die gesetzliche Unfallversicherung geltende Siebte Sozialgesetzbuch gibt für den entsprechenden Versicherungsschutz zahlreiche Möglichkeiten. Dieser besteht kraft Gesetzes und ohne Antrag zum Teil bei der Unfallkasse Berlin, zum Teil aber auch bei einer Berufsgenossenschaft (zum Beispiel Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege). Aber auch hier gilt: Im Hinblick auf Infektionsgefahren gilt das oben zu Arbeitsunfällen und Berufserkrankungen Gesagte.
Personen, die anderen helfen, um sie vor einer konkreten und akuten Gefahr zum Beispiel für Ihre Gesundheit zu retten, sind bei der Unfallkasse Berlin unfallversichert. Das kann zum Beispiel die Erste Hilfe für eine Person sein, die spontan auf der Straße bewusstlos wird und Hilfe benötigt. Weitere Informationen für Hilfeleistende
Auch Personen, die sich in Vereinen oder Verbänden im Auftrag oder mit Zustimmung von Gebietskörperschaften (z. B. der Bezirke) ehrenamtlich engagieren, sind gesetzlich unfallversichert. Dasselbe gilt für Menschen, die direkt von einer Behörde oder ähnlichen Einrichtungen beauftragt werden, konkrete Aufgaben zu übernehmen.
Auch sonstige Hilfen können gesetzlich unfallversichert sein, wenn die Engagierten wie Beschäftigte, jedoch ohne Beschäftigungsverhältnis tätig werden: Das ist geregelt im Siebten Sozialgesetzbuch, § 2 Abs.2. Es sind viele Tätigkeiten denkbar, die ihrer Art nach denen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichen. Dann sind sie ohne weitere Formalitäten automatisch über den Unfallversicherungsträger des „Arbeitgebers“ versichert. Das kann unter Umständen sogar im privaten Umfeld der Fall sein.
Wenn Menschen aber ihren Nachbarinnen oder Nachbarn oder Familienangehörigen spontan und eigeninitiativ helfen, werden sie gerade nicht wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer tätig. Vielmehr gelten Hilfsdienste unter Freunden, Nachbarn oder eine Unterstützung innerhalb der Familie als selbstverständlich. Sie sind darum dabei nicht gesetzlich unfallversichert. Das ist aber auch immer eine Frage des Einzelfalls.
Ob im Einzelfall Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung oder der gesetzlichen Unfallversicherung erbracht werden, lässt sich oft nur rückschauend im Einzelfall verbindlich beantworten. Doch keine Sorge: Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung ist an keine Anträge und Fristen gebunden und kann auch rückwirkend festgestellt werden.
Nach Jahren der Pandemie rücken die möglichen langfristigen Folgen einer Covid-19-Erkrankung zunehmend in den Fokus. Eine neue Webseite der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) bündelt alle wichtigen Informationen dazu.
Versicherte der Unfallkasse Berlin, die sich im Rahmen ihrer versicherten Tätigkeit mit SARS-CoV-2 infizieren und an Covid-19 erkranken, stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies gilt auch für Langzeitfolgen (Long/Post-Covid). Nach Anerkennung der Covid-19-Infektion erbringt die Unfallkasse Berlin unter anderem die aufgrund der Infektionsfolgen erforderlichen Rehabilitations-Maßnahmen.
Eine Alternative für die elektronische Übermittlung von Sozialdaten ist das Serviceportal Unfallversicherung, ein gemeinsames Serviceportal der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung. Dieses ermöglicht Versicherten und Unternehmen auch elektronische Dokumente bis zu 10 MB (derzeit) als Anlage beizufügen und ist eine sichere Alternative zur E-Mail.